…als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das Wort "Einkommensteuerbemessungsgrundlage" im angefochtenen Bescheid ersetzt wird durch die Wortgruppe "´§ 33 - Abs 1 - Einkommen´ (Einkommensteuerberechnungs-Eingangswert für die Berechnung gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988)". Ansonsten bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. Entscheidungsgründe Die…
…2009 erfolgt. Grundsätzlich erfasse § 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur jenen Teil bei der Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung steuerbegünstigt durch Anrechnung der Eingangswerte, der bei einer Auflösung der Privatstiftung aufgrund eines Widerrufs durch den Stifter an bzw. die Stifter rückübertragen werde. Bei…
…laut Kennzahl 220 abzüglich "SV-Beiträge für laufende Bezüge" laut Kennzahl 230 abzüglich "Übrige Abzüge" laut Kennzahl 243). Der Betrag laut Kennzahl 245 ist der Eingangswert für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung sowohl laut angefochtenem Bescheid als auch laut Berufungsentscheidung…
…sei. Auch der Abschlussprüfer habe einer Wertaufholung verneint. Das Finanzamt habe es auch unterlassen, den "Eingangswert" im Jahr 1998 zu ermitteln, sondern habe pauschal die komplette im Jahr 1987 vorgenommene Abschreibung im Jahr 1998 hinzu gerechnet. Bezüglich des lästigen Gesellschafters habe das Finanzamt übersehen, dass…
…Letztbegünstigter) erhaltene Vermögenswerte auf dessen Antrag um seinerzeitige und nachgewiesene Eingangswerte bei der Privatstiftung zu kürzen seien. Dadurch mindere sich für ihn die Bemessungsgrundlage für die an sich mit ihrem Bruttowerten anzusetzenden Kapitaleinkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988. Die Eingangswerte seien dabei…
…des Bw) zum Abzug kommen. Diese Berechnungen sind vom Bw der Höhe nach nicht beeinsprucht worden; es sind auch im Berufungsverfahren keine Zweifel an der Plausibilität der Eingangswerte aufgetreten. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht auch an FA X. zu St…
In der Berufung geht es ausschließlich darum, dass es der Bw. - vor allem elektronisch - unmöglich sei, festzustellen, an welchem Ort ein registrierter User sich zum Zeitpunkt der Wettteilnahme befunden hat. 14.1. Laut Beschluss vom 7.5.2007, 24 CS 07.10 des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner, 4020 Linz, Landstraße 9, vom 26. März 2003…