…wie die EG-Amtshilferichtlinie und die EG-Betreibungsrichtlinie - nur für die Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten gilt. Das Verlangen nach weitergehenden österreichischen Quellensteuerentlastungen unter Berufung auf EWR-Recht und auf die diesem Recht inhärenten Diskriminierungsverbote der EG-Grundfreiheiten (z.B…
…die Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen, werden nicht nach dem Transparenzprinzip besteuert, ausländische Kapitalgesellschaften werden nach dem Transparenzprinzip besteuert. IV Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens bzw. EG-Vertrages Zunächst in festzustellen, dass nach der Judikatur des EuGH die direkten Steuern zwar…
…Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe zu einer verdeckten Diskriminierung von Grenzgängern und verstießen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 daher gegen Artikel 39 des Europäischen Gründungsvertrages (EGV) bzw. gegen Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die Begünstigung für Sonderzahlungen iSd § 67 Abs…
…den in § 98 EStG 1988 aufgezählten inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, soweit sie…
…den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) wurden die Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und damit auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf die Mitgliedstatten der EFTA (mit Ausnahme der Schweiz) ausgedehnt. Der die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelnde Artikel 28 des EWR-Abkommens stimmt mit Artikel 39 des EG…
…deshalb jede den Grundfreiheiten entgegenstehende Diskriminierung unterlassen (vgl. unter vielen EuGH 14.12.1995, Rs C-279/93, Schuhmacker, Rn 21, sowie EuGH 13.11.2003, Rs C-209/01, Schilling, Rn 22, mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Vertragsstaaten des EWR (vgl…
…deshalb jede den Grundfreiheiten entgegenstehende Diskriminierung unterlassen (vgl. unter vielen EuGH 14.12.1995, Rs C-279/93, Schuhmacker, Rn 21, sowie EuGH 13.11.2003, Rs C-209/01, Schilling, Rn 22, mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Vertragsstaaten des EWR (vgl…
…deshalb jede den Grundfreiheiten entgegenstehende Diskriminierung unterlassen (vgl. unter vielen EuGH 14.12.1995, Rs C-279/93, Schuhmacker, Rn 21, sowie EuGH 13.11.2003, Rs C-209/01, Schilling, Rn 22, mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Vertragsstaaten des EWR (vgl…
…grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist. Das EWR-Abkommen betrifft zwar die direkten Steuern nicht unmittelbar, die Vertragsstaaten des EWR müssen aber auch auf dem Gebiet der Steuern ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten ausüben und deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (vgl. VwGH 3.8…
…neben dem Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe zu einer verdeckten Diskriminierung von Grenzgängern und verstoße der Einkommensteuerbescheid 2000 daher gegen Artikel 39 des Europäischen Gründungsvertrages (EGV) bzw. gegen Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die Begünstigung für Sonderzahlungen iSd § 67 Abs…
…Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe zu einer verdeckten Diskriminierung von Grenzgängern und verstießen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 daher gegen Artikel 39 des Europäischen Gründungsvertrages (EGV) bzw. gegen Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die Begünstigung für Sonderzahlungen iSd § 67 Abs…
…Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe zu einer verdeckten Diskriminierung von Grenzgängern und verstießen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 daher gegen Artikel 39 des Europäischen Gründungsvertrages (EGV) bzw. gegen Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die Begünstigung für Sonderzahlungen iSd § 67 Abs…
…Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe zu einer verdeckten Diskriminierung von Grenzgängern und verstießen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 daher gegen Artikel 39 des Europäischen Gründungsvertrages (EGV) bzw. gegen Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die Begünstigung für Sonderzahlungen iSd § 67 Abs…
…Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe zu einer verdeckten Diskriminierung von Grenzgängern und verstießen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 daher gegen Artikel 39 des Europäischen Gründungsvertrages (EGV) bzw. gegen Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die Begünstigung für Sonderzahlungen iSd § 67 Abs…
…98, Rn 29 und 30). Das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Artikel 39 EGV sowie der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung gilt durch das am 1.1.1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäische Wirtschaftraum (EWR) auch gegenüber Liechtenstein und durch das am 21…
…98, Rn 29 und 30). Das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Artikel 39 EGV sowie der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung gilt durch das am 1.1.1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäische Wirtschaftraum (EWR) auch gegenüber Liechtenstein und durch das am 21…
…grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist. Das EWR-Abkommen betrifft zwar die direkten Steuern nicht unmittelbar, die Vertragsstaaten des EWR müssen aber auch auf dem Gebiet der Steuern ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten ausüben und deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (vgl. VwGH 3.8…
…grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist. Das EWR-Abkommen betrifft zwar die direkten Steuern nicht unmittelbar, die Vertragsstaaten des EWR müssen aber auch auf dem Gebiet der Steuern ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten ausüben und deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (vgl. VwGH 3.8…
…grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist. Das EWR-Abkommen betrifft zwar die direkten Steuern nicht unmittelbar, die Vertragsstaaten des EWR müssen aber auch auf dem Gebiet der Steuern ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten ausüben und deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (vgl. VwGH 3.8…
…grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist. Das EWR-Abkommen betrifft zwar die direkten Steuern nicht unmittelbar, die Vertragsstaaten des EWR müssen aber auch auf dem Gebiet der Steuern ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten ausüben und deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (vgl. VwGH 3.8…