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13 739 Treffer641 msnur geltende Fassungen
UFSG RV/0146-G/121. Unzulässige Berufung per E-Mail 2. Unvollständige bzw. falsche Pflichtangaben im elektronischen Erstattungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2012

…9.1.2012 und 19.01.2012) und dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. A.) Strittig ist zunächst, ob eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung zulässig ist. Der berufungsgegenständliche "Einspruch" wird nach der Verwaltungspraxis als ein Anbringen im Sinn des § 85 Abs…

UFSZ3K ZRV/0135-Z3K/09Zurückweisung einer mittels E-Mail eingebrachten Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)15.09.2009

…zugestellt. Am 3. April 2009 teilte Herr A einer Organwalterin des Zollamtes X. mittels E-Mail mit, dass er den in Rede stehenden Bescheid "beeinspruche" und Unterlagen noch nachgereicht würden. Die schriftliche Berufung vom 29. April 2009 wurde dem Postamt Y. laut Poststempel am 29…

UFSL RV/0736-L/081) Per E-Mail eingebrachte Berufungen und Vorlageanträge 2) Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.08.2010

…1. Gegen beide Bescheide erhob der Bw. sowohl elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (beim FA eingelangt am 15. Dezember 2006), aus folgenden Gründen Berufung: Der Bw. monierte sowohl die Nichtberücksichtigung des bestehenden Guthabens aus einer früheren Veranlagung, als…

UFSW RV/0145-W/07Zurückweisung einer mittels E-Mail eingebrachten Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.01.2007

…Finanz-Online zur Verfügung stehen. Eine Einbringung von Berufungen ist in Finanz-Online nicht vorgesehen. Das Finanz-Online-System ist darüber hinaus für die Übermittlung des streitgegenständlichen Anbringens nicht verwendet worden. Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs…

UFSW RV/0955-W/041.) Berufung mit E-Mail unzulässig 2.) BVE rechtswidrig, wenn Zurückweisungsbescheid dem Rechtsbestand angehört
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.05.2009

…Februar 2004 wurde die Berufung vom 30.7.2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 - Arbeitnehmerveranlagung vom 27. März 2003 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei (Akt, Blatt 86). Mit an die Sachbearbeiterin SG gerichteter E-Mail vom 25.2…

UFSW RV/0311-W/13Berufung mittels E-Mail
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.07.2013

…nach vorhergehender Amtsbeschwerde gegen die stattgebende Berufungsentscheidung vom 1. August 2012, GZ. RV/1027-W/12, im Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/13/0091, die Auffassung vertreten, dass die Einbringung eines Rechtsmittels über den Weg einer einer E-Mail angehängten PDF-Datei keine Rechtswirkungen…

UFSS RV/0355-S/10Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid15.07.2010

…verwendet wurde. Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Damit handelt es sich bei der Übermittlung einer Berufung per E-Mail auch um keine behebbares Formgebrechen…

UFSW RV/0857-W/10Zurückweisung einer per E-Mail eingebrachten Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid24.03.2010

…Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe. Gegen diese Bescheide brachte die Bw. per E-Mail vom 25. Jänner 2010 das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor, sie habe die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 eingereicht und habe eine Bescheidaufhebung und eine neue Einkommensteuerfestsetzung für…

UFSS RV/0623-S/09Berufungen per E-Mail unzulässig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.09.2009

…betreffend Einkommensteuer 2005 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 2. 5. 2007 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für 2005 durch. Gegen diesen Bescheid langte beim Finanzamt per E-Mail am 16. 5. 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein…

UFSW RV/1003-W/07Zurückweisung einer mittels e-Mail eingebrachten Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.06.2007

…wird auch von der Bw. nicht in Zweifel gezogen. Da allerdings der Rechtsmittelbelehrung keine Formvorschrift zu entnehmen sei, wäre von ihr die gegenständliche Berufung "im guten Glauben schriftlich, im Wege der elektronischen Übermittlung per Email eingebracht" worden. § 93 Abs. 4 bis 6 BAO enthalten Bestimmungen…

UFSG RV/0732-G/121. E-Mail an das Finanzamt ist keine Eingabe iSd § 85 BAO; Zurückweisung der (schriftlich) eingebrachten Berufung als verspätet (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO) 2. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 308 BAO)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.02.2013

…durch eine unrichtige Rechtsauskunft - veranlasst oder bestärkt wird. Die bloße Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung nicht per E-Mail eingebracht werden kann, führt noch nicht dazu, dass der Rechtsirrtum unverschuldet eingetreten ist bzw. durch Behördenverhalten veranlasst wurde…

UFSW RV/1027-W/12Zulässigkeit der Einbringung einer Berufung als PDF-Version per E-Mail
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.08.2012

…betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 mit 7.5.2011" bestätigt und dazu ausgeführt: "Informativ wird mitgeteilt, dass nach Ellinger (BAO, § 86a Anm 9) Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, als nicht eingebracht gelten. Eine per E-Mail…

UFSW RV/1315-W/121. Mängelbehebung mit nicht unterschriebener und nicht elektronisch signierter E-Mail. 2. Gepfändete Pensionsbezüge als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder vortragsfähige Verluste. 3. Ausgaben aus ehrenamtlicher journalistischer Tätigkeit als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder vortragsfähige Verluste. 4. Freiwillige Krankenversicherungsprämien als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. 5. Gutschrift von Verlusten in Höhe des Durchschnittsteuersatzes 6. Einkommensteuervorauszahlungen und res judicata
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2013Teil 1/2

…E-Mail die inhaltlichen Mängel seiner Berufungen vollständig behoben. Deshalb entspricht es dem verfahrensökonomischen Gesetzeszweck von § 85 BAO idgF, dass die Eingaben vom 9. Februar 2011, 10. Februar 2011 und 9. März 2011 als ursprünglich formgerecht eingebrachte Berufungen gelten, obwohl ihre Mängelbehebung per E-Mail…

UFSW RV/0988-W/12Zurückweisung eines Vorlageantrages, der per E-Mail eingebracht wurde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2012

…mittels E-Mail eingebrachte Berufung falle weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde am 11. Oktober 2012 Berufung erhoben. Als Inhalt der Berufung…

UFSS RV/0139-S/10Fristverlängerungsansuchen per Telefonat oder E-Mail sind unwirksam
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)29.09.2010

…Abs. 3 BAO). An diesem Tag führte der Berufungswerber auch ein Telefonat mit dem Finanzamt, was mit dem oben wiedergegebenen Aktenvermerk des Finanzamtes vom 21. Dezember 2009 intern beurkundet wurde. Mangels Schriftlichkeit lagen aber weder mit diesem Telefongespräch noch mit dem per Email vom 17…

UFSW RV/1860-W/07Strittig ist, ob die Berufungsfrist (Erbschaftssteuer) unvorhersehbar, unabwendbar und unverschuldet versäumt wurde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.02.2008

…und umgehendst vorschlug, ein Rechtsmittel einzulegen. Über Auftrag des Parteienvertreters erstellte er einen Entwurf der Berufung, der mit Schreiben vom 12.12. 2006 (E-Mail) an die Mandanten zur Freigabe unter Hinweis auf das Fristende 21.12. übermittelt wurde. Dieses Schreiben vom 12. Dezember 2006…

UFSK RV/0075-K/13Zurückweisung einer verspäteten Berufungseingabe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.09.2013

…die Bw. gegen den ergangenen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass die Nichtanerkennung einer in Form einer E-Mail eingebrachten Berufungseingabe in Zeiten von eGovernance eine Ungleichbehandlung von Behörde und Bürger darstellen würde; das Finanzamt selbst stelle seine Steuerbescheide sehr wohl im elektronischen Wege zu. Die…

UFSL RV/0637-L/12Gegenstandsloserklärung bei Nichtbehebung von Berufungsmängeln.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.08.2013

…Anlagenverzeichnisse 2006 und 2010 ..." Mit Datum 30. Jänner 2012 übermittelte der Berufungswerber folgendes E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes: "bitte verlängern sie die Frist für die Erklärung 2007, da ich drei Wochen krankheitsbedingt außer Gefecht war & auch noch einige Punkte iZm den Erklärungen…

UFSK RV/0012-K/12Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen von Berufungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2012

…gestützt werden, weil das Finanz-Online-System für die Übermittlung des streitgegenständlichen Anbringens ebenfalls nicht verwendet worden sei. Die mittels E-Mail eingebrachten Berufungen des Bw. gegen die Steuerbescheide 2007 - 2008 sowie Steuerbescheid USt 12/2008 und Vorauszahlungsbescheid 2010 würden weder unter den Anwendungsbereich des §…

UFSF RV/0001-F/12Doppelte Haushaltsführung wegen a) besonders gelagerter Pflegenotwendigkeit b) nur vorübergehend geplanter auswärtiger Berufstätigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.01.2013

…des Berufungswerbers aber auch einer dritten Person gehandelt haben kann. Wenig hilfreich ist hier auch die an den steuerlichen Vertreter gerichtete E-Mail: ..."Mein Name steht leider grad nicht drauf"..."daher hab ich schnell einen anderen eingescannt mit Name und Adresse zum Mitschicken wenn´s nötig…