Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1003-W/07
Zurückweisung einer mittels e-Mail eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1003-W/07vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., F, gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 2. März 2007 des Finanzamtes Waldviertel
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab April 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn auf
Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes vom 16. Juni 2003, in dem der
Behinderungsgrad mit 60 v.H. "voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend"
eingestuft wurde, erhöhte Familienbeihilfe.
Am 21. März 2006 stellte sie den Antrag auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. April 2006. Das
Finanzamt wies den Antrag auf Grund des vom Bundessozialamt erstellten
Sachverständigengutachtens vom 3. März 2006, in dem der Grad der
Behinderung nunmehr mit 20 v.H. festgestellt wurde, mit Bescheid vom 11.
April 2006 ab.
Die Bw. brachte gegen den Bescheid am 8. Mai 2006 eine
Berufung mittels e-mail ein. Diese Berufung war an den das Bundessozialamt, zu
Handen des leitenden Arztes gerichtet und erging an das Finanzamt Waldviertel
zur Kenntnis.
Die Bw. führte in der Berufung unter anderem aus, dass
im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30. Mai 2003 der
Gesamtgrad mit 60 v.H. für voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend
eingestuft worden sei. Ihrer Meinung nach handle es sich um keinen Neuantrag,
sondern um eine "Verlängerung" der erhöhten Familienbeihilfe bis zum
Ende der Zahnspangenbehandlung im Jahr 2008.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 ersuchte das Finanzamt die
Bw. gem. § 85 Abs. 2 BAO um Behebung folgender Formmängel:
keine
Unterschrift
die
Berufung ist nicht an das Finanzamt gerichtet
die
Einbringung einer Berufung per E-Mail ist nicht zulässig.
Die Bw. kam dem Mängelbehebungsauftrag nach und
reichte die Berufung am 26. Mai 2006 beim Finanzamt persönlich ein.
Das Finanzamt erließ am 5. Februar 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass laut einem
neuerlichen Gutachten des Bundessozialamtes vom 4. Jänner 2007
gegenüber dem Gutachten vom 11. April 2006 keine Änderung des
Ausmaßes der Erwerbsunfähigkeit von 30 % eingetreten sei.
Gemeint war vom Finanzamt damit offensichtlich, dass auch nach dem neuerlichen
Gutachten der Gesamtgrad der Behinderung unter 50% gelegen war.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 22. Februar 2007 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Das Finanzamt erließ am 2. März 2007 -
betreffend die Berufung vom 30. April 2006, mit E-Mail eingebracht am 8. Mai
2006 - einen Zurückweisungsbescheid und führte begründend
aus:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht
zulässig ist:
Bei der von der
Antragstellerin eingebrachten Berufung handelt es sich um ein Anbringen im Sinne
des § 85 Abs. 1 BAO.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier
nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen
(Eingaben).
Gemäß
§ 86 Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die
Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch,
fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zugelassen wird, im Wege automatisationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann
zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. Gemäß
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO kann
der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster
Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der
Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs.
2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von
Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen
Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und
Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die
Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in
automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV
2006, BGBl. II 2006/9.
Die erstgenannte
Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines
Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall
nicht anwendbar.
Auf die FOnV 2006
kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden,
weil diese Verordnung die automatisationsunterstützte Datenübertragung
in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für
zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online
(https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen und auf diesem Wege
eingebracht werden.
Die Einbringung der
Berufung vom 30.4.2006 erfolgte durch die Berufungswerberin (Bw.) nicht im Wege
des Finanz-Online-Systems, sondern sie wurde per E-Mail am 8.5.2006 an einen
Mitarbeiter des FA Waldviertel übermittelt.
Mangels einer
entsprechenden Rechtsgrundlage ist die gegenständliche, mittels E-Mail am
8.5.2006 erfolgte Eingabe somit unzulässig und daher
zurückzuweisen.
Daran kann auch der
Umstand nichts ändern, dass die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag des
Finanzamtes Waldviertel vom 23.5.2006 Folge geleistet hat. Dazu ist zu bemerken,
dass gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde bei
Formgebrechen von Eingaben wie auch dem Fehlen einer Unterschrift die Behebung
der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass die Eingabe nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt. Da die Bw. die Berufung am 8.5.2006 auf eine
unzulässige Weise - eben mittels e-mail - eingebracht hat, hat sie nicht
rechtswirksam erbracht. Da somit keine Eingabe im Sinne des § 85 BAO
vorgelegen ist, ist somit der Mängelbehebungsauftrag daher zu Unrecht
ergangen..."
Am 5. März 2007 erließ das Finanzamt einen
Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung vom 30. April 2006, aufgrund
des Mängelbehebungsauftrages
persönlich eingebracht
beim Finanzamt Waldviertel am 26. Mai 2006. Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Der Bescheid wurde
am 12.4.2006 zur Post gegeben.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustellG gilt für Zustellungen ohne Zustellnachweis die
gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der
Übergabe an den behördlichen Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Dies
bedeutet, dass der nunmehr bekämpfte Abweisungsbescheid vom 11.4.2006 am
18.4.2006 als zugestellt gilt (der dritte Werktag wäre der Samstag, der
15.4. gewesen, gem. § 108 Abs. 3 BAO ist somit der nächste Werktag der
letzte Tag der Frist).
Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Berufungsfrist gemäß
§ 245
bzw. 276 Bundesabgabenordnung somit bereits am 18.5.2006 abgelaufen
ist."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 9. März 2007 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 2. März 2007 Berufung und führte
dazu Folgendes aus:
"Hiermit wird die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel...
vom 02.03.2007, ... eingebracht und wie folgt begründet:
Die von mir am
08.05.2006 per Email beim FA Waldviertel eingebrachte Berufung wurde
entsprechend der im damit angefochtenen Abweisungsbescheid vom 11.04.2006 ...
angegebenen Rechtsmittelbelehrung eingebracht.
Diese
lautet:
"Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der
vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die
Berufung ist zu begründen. Durch Einbringung einer Berufung wird die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 254
Bundesabgabenordnung nicht gehemmt."
Da dieser
Rechtsmittelbelehrung keine Formvorschrift zu entnehmen ist, wurde von mir die
gegenständliche Berufung im guten Glauben schriftlich, im Wege der
elektronischen Übermittlung per Email eingebracht.
Die
erläuternden Vorschriften in Ihrem Abweisungsbescheid vom 02.03.2007
betreffend der Einbringung einer Berufung waren mir als Laie zum Zeitpunkt der
Einbringung per Email nicht bekannt und konnten daher von mir keine
Berücksichtigung finden.
Die Berufung vom
08.05.2006 wurde demnach entsprechend der Rechtsmittelbelehrung (formfrei)
eingebracht und es liegt daher kein fruchtloser Ablauf vor.
Da mir die von
Ihnen im Zurückweisungsbescheid vom 02.03.2007 erläuterten
Vorschriften zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung aufgrund der fehlenden
Angabe in der Rechtsmittelbelehrung nicht bekannt waren und ich daher im guten
Glauben gehandelt habe, wird ersucht, die Berufung vom 08.05.2006 als
ordnungsgemäß eingebracht und nicht als zurückgenommen
anzunehmen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst wird festgehalten, dass die Bw. nur den
Zurückweisungsbescheid vom 2. März 2007 anficht. Der
Zurückweisungsbescheid vom 5. März 2007 ist daher in Rechtskraft
erwachsen.
Der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides steht
auch nicht entgegen, dass das Finanzamt über die Berufung bereits materiell
mittels Berufungsvorentscheidung abgesprochen hat, da die Abgabenbehörde
erster Instanz hierdurch ihre sachliche Zuständigkeit nicht verliert (sh.
Ritz, BAO³, § 273 Tz 26).
Dass die Einreichung von Anbringen mittels E-Mail
unzulässig ist, hat das Finanzamt in seinem oben wörtlich
wiedergegebenen Zurückweisungsbescheid vom 2. März 2007
ausführlich und rechtlich zutreffend begründet. Es ist daher
ausreichend, in dieser Berufungsentscheidung hierauf zu verweisen.
Dass die Rechtsansicht des Finanzamtes den gesetzlichen
Vorschriften entspricht, wird auch von der Bw. nicht in Zweifel gezogen. Da
allerdings der Rechtsmittelbelehrung keine Formvorschrift zu entnehmen sei,
wäre von ihr die gegenständliche Berufung "im guten Glauben
schriftlich, im Wege der elektronischen Übermittlung per Email eingebracht"
worden.
§ 93 Abs. 4 bis 6 BAO enthalten Bestimmungen über
die Rechtsfolgen von fehlerhaften bzw. unvollständigen
Rechtsmittelbelehrungen. Diese Absätze lauten:
"(4) Enthält
der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf
gesetzt.
(5)
Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche
Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen
längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig
erhoben.
(6)
Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die
Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das
Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den
Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde
eingebracht wurde."
Hieraus folgt, dass die Angabe der Form, in der die
Berufung einzubringen ist, kein essentieller Bestandteil der
Rechtsmittelbelehrung ist. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, sich im
Zweifel über die zulässigen Arten zu informieren. Hinzuzufügen
ist, dass die Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen Hinweis
enthält, die Berufung sei beim "vorbezeichneten Amt" einzubringen. Die Bw.
hat dies aber nicht beachtet, sondern die Berufung an das Bundessozialamt
gerichtet. Der Zurückweisungsbescheid ist daher jedenfalls zu Recht
ergangen.
Informativ wird zur materiellrechtlichen Seite Folgendes
ausgeführt:
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei
Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Bw. bezog für ihren Sohn auf Grund des Gutachtens
des Bundessozialamtes vom 16. Juni 2003, in dem der Behinderungsgrad mit 60
v.H. festgestellt wurde, erhöhte Familienbeihilfe bis März
2006.
Im neuerlichen Gutachten vom 18. März 2006 wurde der
Gesamtgrad der Behinderung mit nunmehr 20 v.H. festgestellt.
Die Bw. vermeint in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2006, dass
ihr auf Grund des Passus "voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" die
Familienbeihilfe jedenfalls bis März 2006 (Untersuchung im März 2003)
zugestanden wäre. Da die Gebrechen nach wie vor bestehen würden, sei
es für sie unverständlich, dass ihr Sohn nun niedriger eingestuft
worden sei. Aus ihrer Sicht handle es sich bei ihrem Antrag "um keinen
Neuantrag, sondern um eine Verlängerung der erhöhten Familienbeihilfe
bis zum Ende der Zahnspangenbehandlung (2008)".
Dazu wird bemerkt, dass das Finanzamt in bestimmten
zeitlichen Abständen eine Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe vornimmt. Ergeben sich auf Grund eines neuerlichen Gutachtens
etwa wegen Besserung des Gesundheitszustandes Änderungen in der Einstufung
des Behinderungsgrad, so steht die erhöhte Familienbeihilfe ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr zu. Als gesetzlicher Anspruch auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist der Passus "voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend" nicht zu verstehen.
Selbst wenn die Bw. die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 21. März 2006 form- und fristgerecht eingebracht
hätte, wäre der Berufung auf Grund der schlüssigen
fachärztlichen Sachverständigengutachten, mit denen der
Behinderungsgrad zunächst mit 20%, zuletzt mit 30% festgestellt wurde, kein
Erfolg beschieden gewesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 56 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1003-W/07
- Stammnummer
- 29055
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF