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UFSI RV/0337-I/05Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.12.2006

…durch den steuerlichen Vertreter im Weg von Finanz-Online an die Abgabenbehörde übermittelt. Die Daten des im Handakt der Kanzlei abgelegten Formulars E 108e wurden in den Datentransport via Finanz-Online nicht einbezogen, weil dies aufgrund der schrittweisen Umstellung auf die elektronische Steuererklärung technisch (noch…

UFSW RV/1509-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar. 2. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz. 3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar. 4. Die Bw. wurde als Veranstalterin der Ausspielungen als Glücksspielabgabenschuldnerin herangezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2013Teil 2/4

…abgeschlossen werden. Die mobilen Zugriffe auf das Internet erfolgen über spezielle Funkprotokolle, die für den Datentransport entwickelt wurden. Der Unterschied zur Verbindung via Festnetz ist, dass ein erheblicher Anteil der Verbindung mit dem Internet über das Providernetz geleitet wird und somit der Punkt, an dem…

UFSW RV/1071-W/121. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Wettgebühr) ist eruierbar. 2. In die Bemessungsgrundlage der Wettgebühr sind auch Free Bets des Wettanbieters einzubeziehen, und die Bemessungsgrundlage ist schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2013Teil 2/3

…abgeschlossen werden. Die mobilen Zugriffe auf das Internet erfolgen über spezielle Funkprotokolle, die für den Datentransport entwickelt wurden. Der Unterschied zur Verbindung via Festnetz ist, dass ein erheblicher Anteil der Verbindung mit dem Internet über das Providernetz geleitet wird und somit der Punkt, an dem…

UFSW RV/2388-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar. 2. Die Spielerauskunft über die Teilnahme vom Inland oder vom Ausland aus greift nicht in die Privatsphäre ein. 3. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet hier das Glücksspielangebot im Fernabsatz. 4. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2013Teil 2/4

…abgeschlossen werden. Die mobilen Zugriffe auf das Internet erfolgen über spezielle Funkprotokolle, die für den Datentransport entwickelt wurden. Der Unterschied zur Verbindung via Festnetz ist, dass ein erheblicher Anteil der Verbindung mit dem Internet über das Providernetz geleitet wird und somit der Punkt, an dem…

UFSW RV/1914-W/131. Für die Wettgebühr ist die "Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus" bei Online-Wetten z.B. über Selbstauskunft des Wettteilnehmers, ermittelbar. 2. In die Bemessungsgrundlage der Wettgebühr sind auch Free Bets (Gutscheine) des Wettanbieters einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage kann geschätzt werden. 3. Die Wettgebührenabrechnung ist eine Sonderform der Selbstberechnung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.09.2013Teil 2/4

…abgeschlossen werden. Die mobilen Zugriffe auf das Internet erfolgen über spezielle Funkprotokolle, die für den Datentransport entwickelt wurden. Der Unterschied zur Verbindung via Festnetz ist, dass ein erheblicher Anteil der Verbindung mit dem Internet über das Providernetz geleitet wird und somit der Punkt, an dem…

UFSW RV/1194-W/121. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar. 2. Elektronische Lotterie gemäß §12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz. 3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2013Teil 2/4

…abgeschlossen werden. Die mobilen Zugriffe auf das Internet erfolgen über spezielle Funkprotokolle, die für den Datentransport entwickelt wurden. Der Unterschied zur Verbindung via Festnetz ist, dass ein erheblicher Anteil der Verbindung mit dem Internet über das Providernetz geleitet wird und somit der Punkt, an dem…