…2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km. Absatz 3 dieser Bestimmung lautet: "Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes: Z…
…neuen § 6a NoVAG keinerlei Bestimmung, wonach in Folge der ergänzenden Besteuerung hinsichtlich des CO2-Ausstoßes dieser Abgabenhöchstsatz von 16% der Bemessungsgrundlage nicht mehr in Geltung stehen würde. Es sei vielmehr so, dass trotz der Novelle und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenerhöhung bzw. allenfalls auch…
…neuen § 6a NoVAG keinerlei Bestimmung, wonach in Folge der ergänzenden Besteuerung hinsichtlich des CO2-Ausstoßes dieser Abgabenhöchstsatz von 16% der Bemessungsgrundlage nicht mehr in Geltung stehen würde. Es sei vielmehr so, dass trotz der Novelle und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenerhöhung bzw. allenfalls auch…
…ermittelt: | Gem. § 6a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG - Malus CO2-Ausstoß | 1.125,00 Euro | Gem. § 6a Abs. 4 NoVAG - Malus bei Dieselmotoren | 300,00 Euro | Summe Bonus/Malus (39,58% von 1.425,00 € lt. Vergleichsrechnung)…
…Die Normierung einer (wie immer berechneten) Obergrenze für den von den Schadstoffemissionen abhängigen Zuschlag würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, wollte der Gesetzgeber doch gerade die Anschaffung bzw. den Import von Kraftfahrzeugen mit zB besonders hohem CO2-Ausstoß unattraktiv machen. Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass …
…1 B-VG nicht eingeräumt ist. Von einer "exorbitanten Besteuerung" könnte im Berufungsfall - bei einem "Malus" für den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs von 175 €, dem ein "Bonus" auf Grund des niedrigen NOx-Wertes von 200 € gegenübersteht - ohnehin keine Rede sein. V.) Zu den…
…1 Z. 2 lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß: 2.400,00 Gem. § 6a Abs. 4 - Malus bei Dieselmotoren mit Partikelemission größer 0,005 g/km: 300,00 Summe NoVA-Malus: 2.700,00 Summe Bonus/Malus: (31,21 % von 2.700,00 lt…
…10 NoVAG) eine emissionsabhängige Nova (das Bonus-Malus-System) eingeführt. Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2 - Ausstoß - wie vorliegend - größer als 180g/km (ab 1. Jänner 2010 größer als 160g/km) ist. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.04.2011…
…10 NoVAG) eine emissionsabhängige Nova (das Bonus-Malus-System) eingeführt. Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2 - Ausstoß - wie vorliegend - größer als 180g/km (ab 1. Jänner 2010 größer als 160g/km) ist. Nach dem Urteil "Ioan Tatu" ist es einem Mitgliedstaaten verboten…
…wobei die Normverbrauchsabgabepflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 begründet wurde. Bestritten wird von der Bw. die Entrichtung der auf den CO2-Ausstoß entfallenden Teils der Normverbrauchsabgabe, dem der Unabhängige Finanzsenat rechtlich aber nicht folgen kann. § 6a NoVAG 1991 gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge gleichermaßen…
…Zulassung im März 2010, wodurch die Normverbrauchsabgabepflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 begründet wurde. Bestritten wird vom Bw. die Vorschreibung des auf den CO2-Ausstoß entfallenden Teils der Normverbrauchsabgabe, dem der Unabhängige Finanzsenat rechtlich aber nicht folgen kann. § 6a Abs. 1 Z 2 NoVAG…
… 6a NoVAG ein Malus vorgesehen, der bei gegenständlicher Überschreitung des maßgebenden CO2-Ausstoßes von 180 g/km (hier: 274 g/km) zu einer Erhöhung der NoVA von € 2.350 bzw. hievon im Wege einer Verhältnisrechnung im Ausmaß von 36,39 % = € 855,16…
…geregelte Bonus-Malus-System gilt ab dem 1. Juli 2008. Danach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist (im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung BudBG 2011, BGBl. I 2010/111). Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort…
…19. Juli 2010 legte der Bw. das geänderte Gutachten des Sachverständigen zur Korrektur der NoVA-Berechnungsbasis und einen Datenbank-Auszug zur amtlichen Korrektur des CO2-Ausstoßes vor. Die NoVA-Berechnungsbasis ermittelte sich danach wie folgt: | Marktzeitwert (ermittelt durch Abwertung vom österr. Neupreis lt. Bewertung…
…NoVAG 1991 idgF erhöht sich für Fahrzeuge, deren CO2 -Ausstoß größer als 160 g/km ist, die Steuerschuld ab dem 1. März 2011 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km. Darüber hinaus erhöht sich gem…
…NoVAG 1991 idgF erhöht sich für Fahrzeuge, deren CO2 -Ausstoß größer als 160 g/km ist, die Steuerschuld ab dem 1. März 2011 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km. Darüber hinaus erhöht sich gem…
…betreffend Verbrauchswerte bei Wohn/Reisemobilen zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe beziehe sich ausschließlich auf das Bonus/Malus-System im Sinne des § 6a NoVAG 1991. Im Auszug aus der Genehmigungsdatenbank (früher Typenschein) fehle die Angabe eines Durchschnittsverbrauches ebenso wie die Angabe eines CO2-Ausstoßes. Gemäß § 6 Abs…
…neuen § 6a NoVAG 1991 keinerlei Bestimmung, wonach infolge der ergänzenden Besteuerung hinsichtlich des CO2-Ausstoßes dieser Abgabenhöchstsatz von 16% der Bemessungsgrundlage nicht mehr in Geltung stehen würde. Es sei vielmehr so, dass trotz der Novelle und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenerhöhung bzw. allenfalls auch…
…1991 begründet wurde. Es wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2010 verwiesen. Aber auch soweit der Bw. die Vorschreibung des auf den CO2-Ausstoß entfallenden Teils der Normverbrauchsabgabe anzweifelt, kann der Unabhängige Finanzsenat seiner Rechtsansicht nicht folgen: § 6a Abs. 1 Z…
…übersteigenden CO²-Ausstoß um 25 Euro je g/km. 3. Die bezeichnete Bestimmung wurde mit dem Ökologisierungsgesetz 2007 (BGBl I Nr. 46/2008) eingeführt und zielt auf eine höhere Belastung umweltschädlicher PKW durch Erhöhung der Normverbrauchsabgabe. Sie knüpft an den Schadstoffausstoß in Form von CO²…