UFSS RV/0199-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BFBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.07.2004 Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RH, Angestellter und Landwirt, inS,
vom 11. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 20. November 2002 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen…