…grundsätzlich nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und nicht betrieblich) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine sachgerechten Ergebnisse, so kann auch ein anderer Aufteilungsmaßstab herangezogen werden (vgl Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 2.EL § 4 Anm 14)…
…beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 26) und damit ein entsprechendes Vorbringen des…
…besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls (wie zB der Bauweise des Gebäudes oder der Art seiner Nutzung) keine befriedigenden, sachgerechten Ergebnisse bringt, kann auch ein anderer Aufteilungsmaßstab (zB die Kubatur, der Mietwert) herangezogen werden. Weicht die Nutzbarkeit der Räume wesentlich voneinander ab (zB Keller und Obergeschoß)…
…dass für Wirtschaftsgüter, die primär für Zwecke der Feuerbekämpfung angeschafft wurden, kein sachlicher Aufteilungsmaßstab nach Einsatzstunden oder Einsatzkilometern begründbar erscheint, zumal schon wesensmäßig auf Grund der primären Verfügbarkeit in ständiger Bereitschaftsfunktion mit weitaus überwiegenden Stehzeiten zu rechnen sein wird. Eine indirekte Zuteilung der Stehzeiten nach…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 16. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes XYZ, vertreten durch AB, vom 18. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 24. September 2008 in 4010 Linz…
…liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist .Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten…
…habe. Eine nach diesem Gesetz auch mögliche geänderte Aufteilungsvereinbarung sei von den Miteigentümern nicht getroffen worden. Eine vom Aufteilungsmaßstab nach dem WEG abweichende Regelung in den Richtlinien des Finanzamtes wäre daher gesetzwidrig. Wenn man jedoch der - trotzdem nicht geteilten - Ansicht des Finanzamtes folgen könnte, müssten…
…entfallend. In diesem Aufteilungsmaßstab war daher der Pauschbetrag für die Dauer von fünf Monaten (Studienende im Mai) zu berücksichtigen. Die Höhe des Einkommens als Bemessungsgrundlage sowie der daraus abgeleiteten Einkommensteuer (-gutschrift) samt deren rechnerische Ermittlung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit…
…Nutzfläche (vgl. zB VwGH 28.06.2012, 2009/15/0222). Nur wenn die gleichmäßige Verteilung der Herstellungskosten nicht sachgerecht erscheint, kann auch ein anderer Aufteilungsmaßstab herangezogen werden. Wenn die Raumhöhen der einzelnen Räume deutlich voneinander abweichen, wird sich als Aufteilungsgrundlage die Kubatur eignen (vgl. Zorn…
…untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die…
…solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten…
…untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die…
…bedeutet für den Berufungssenat lediglich, dass dies eben dann so geschehen ist. Indizien für eine mit dem Finanzamt über einen allfälligen Aufteilungsmaßstab getroffene Vereinbarung indes lassen sich entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Bw. daraus nicht ableiten, zumal eine solche Abrede jedenfalls für Zeiträume nach 1994…
…bedeutet für den Berufungssenat lediglich, dass dies eben dann so geschehen ist. Indizien für eine mit dem Finanzamt über einen allfälligen Aufteilungsmaßstab getroffene Vereinbarung indes lassen sich entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Bw. daraus nicht ableiten, zumal eine solche Abrede jedenfalls für Zeiträume nach 1994…
…bedeutet für den Berufungssenat lediglich, dass dies eben dann so geschehen ist. Indizien für eine mit dem Finanzamt über einen allfälligen Aufteilungsmaßstab getroffene Vereinbarung indes lassen sich entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Bw. daraus nicht ableiten, zumal eine solche Abrede jedenfalls für Zeiträume nach 1994…
…völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die…
…untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die…
…Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht [...] und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive…
…untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die…
… 12 UStG gegeben (16,04 m2, s.o. "HAP-Lager"), c) zur Ausführung sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze verwendet werden, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt (118,08 m2, s.o. "gemischte Nutzung"). In den oa…