…die Anspruchsgrundlage für den Zwischenzeitraum so formuliert ist, dass darin nur die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ausdrücklich angeführt ist, ergibt sich daher für die Rechtsansicht der Behörde nichts. Vielmehr ist eindeutig davon auszugehen, dass bei Einführung des …
…Schulausbildung (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130) Letztlich fordert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl I, Nr. 111/2010 für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes auf Familienbeihilfe auch noch, dass die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung…
…FLAG 1967 in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung ab Oktober 2010 kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe. Nach der ab 1.3.2011 geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn…
…Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung" der Anspruch auf Familienbeihilfe weiter zugestanden hatte. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, wurde die lit d in § 2 Abs. 1 FLAG dahingehend novelliert, dass ab 1. März 2011 familienbeihilfenrechtlich nur mehr die Zeit zwischen einer Schulausbildung und…
…werde, ein qualifizierter Abschluss erreicht werde und die Ausbildung als unabdingbar für die weitere Berufsausbildung anzusehen sei. Dazu komme, dass eine Ausbildung nicht nur einer eingeschränkten Zielgruppe offen stehen dürfe und somit eine allgemeine Zugangsbeschränkung nicht bestehen dürfe. Wie sich aus der Aktenlage ersehen lasse…
…oft unmittelbar nach der Berufsausbildung ihre Berufstätigkeit noch nicht aufnehmen können. Diese lit. d lautet in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung: "... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn…
…Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…
…dass trotz des Abschlusses einer Berufsausbildung das Kind (noch) nicht selbsterhaltungsfähig ist. Eine derartige besonders berücksichtigungswürdige Situation wird durch den "neuen" § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 erfasst. Nach Abschluss einer (allgemeinbildenden) Schulausbildung ist in sehr vielen Fällen der unmittelbare Einstieg in das Berufsleben…
…Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere. Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…
…weil einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen. Da somit die Tochter der Berufungswerberin ihre Berufsausbildung nicht zum in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 geforderten frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat…
…Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weiter zu gewähren war, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisteten, durch folgenden Wortlaut ersetzt: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde) ........." Das Gesetz fordert nach den zitierten Bestimmungen des FLAG 1967 demnach einerseits den frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung…
…Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in…
…In der Türkei gebe es keine der Familienbeihilfe vergleichbare Leistung, sodass der Bw. Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem FLAG habe. Die Kinder würden mit dem Bw. ständig in Kontakt stehen; sie würden die Ferienzeiten in Österreich verbringen. Nach Abschluss der Schulausbildung würden die Kinder…
…Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der…
… 2 Abs. 1 lit d FLAG, nämlich die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, ist somit erst am 3.9.2012 weggefallen; die Familienbeihilfe steht…
…der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung*) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss…
…nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; in der für den strittigen Zeitraum nicht mehr anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung (idF BGBl 90/2007) hingegen bestand Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der…
…von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, Ab 1.3.2011: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer…
…haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Rechtslage ab 1. März 2011: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung…