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UFSW RV/2883-W/12Kein Familienbeihilfenanspruch zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn des "Freiwilligendienstes"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.11.2012

…die Anspruchsgrundlage für den Zwischenzeitraum so formuliert ist, dass darin nur die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ausdrücklich angeführt ist, ergibt sich daher für die Rechtsansicht der Behörde nichts. Vielmehr ist eindeutig davon auszugehen, dass bei Einführung des …

UFSS RV/0055-S/12Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nach Abschluss der Schulausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.03.2012

…Schulausbildung (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130) Letztlich fordert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl I, Nr. 111/2010 für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes auf Familienbeihilfe auch noch, dass die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung…

UFSW RV/2236-W/12Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.09.2012

…FLAG 1967 in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung ab Oktober 2010 kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe. Nach der ab 1.3.2011 geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn…

UFSI RV/0029-I/13Anspruch endet mit Abschluss der Berufsausbildung (Studium); für Zeitraum bis Beginn der Berufsausübung steht (seit 1.3.2011) keine Familienbeihilfe mehr zu
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.05.2013

…Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung" der Anspruch auf Familienbeihilfe weiter zugestanden hatte. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, wurde die lit d in § 2 Abs. 1 FLAG dahingehend novelliert, dass ab 1. März 2011 familienbeihilfenrechtlich nur mehr die Zeit zwischen einer Schulausbildung und…

UFSS RV/0560-S/06Ein wesentliches Kriterium der Schulausbildung ist der gemeinsame Unterricht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)14.12.2006

…werde, ein qualifizierter Abschluss erreicht werde und die Ausbildung als unabdingbar für die weitere Berufsausbildung anzusehen sei. Dazu komme, dass eine Ausbildung nicht nur einer eingeschränkten Zielgruppe offen stehen dürfe und somit eine allgemeine Zugangsbeschränkung nicht bestehen dürfe. Wie sich aus der Aktenlage ersehen lasse…

UFSG RV/0534-G/12Familienbeihilfe nur für die Zeit zwischen Beendigung der SCHULausbildung und Beginn einer weiteren Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.07.2013

…oft unmittelbar nach der Berufsausbildung ihre Berufstätigkeit noch nicht aufnehmen können. Diese lit. d lautet in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung: "... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn…

UFSG RV/0372-G/12Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die Schulausbildung beendet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2013

…Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…

UFSI RV/0062-I/12Familienbeihilfenanspruch zwischen Abschluss einer Lehre und Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Rechtslage ab 1. März 2011)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.07.2013

…dass trotz des Abschlusses einer Berufsausbildung das Kind (noch) nicht selbsterhaltungsfähig ist. Eine derartige besonders berücksichtigungswürdige Situation wird durch den "neuen" § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 erfasst. Nach Abschluss einer (allgemeinbildenden) Schulausbildung ist in sehr vielen Fällen der unmittelbare Einstieg in das Berufsleben…

UFSG RV/0860-G/11Ende der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.08.2012

…Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere. Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…

UFSG RV/0883-G/11Frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.09.2012

…weil einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen. Da somit die Tochter der Berufungswerberin ihre Berufsausbildung nicht zum in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 geforderten frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat…

UFSI RV/0767-I/12Familienbeihilfenanspruch nach Abschluss des Studiums
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.02.2013

…Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weiter zu gewähren war, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisteten, durch folgenden Wortlaut ersetzt: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und…

UFSL RV/1251-L/12Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Ende einer Schulausbildung und Beginn des Studiums, wenn Studienbeginn nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2013

…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde) ........." Das Gesetz fordert nach den zitierten Bestimmungen des FLAG 1967 demnach einerseits den frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung…

UFSG RV/0356-G/13Unterlassene Online-Anmeldung: keine Anmeldung zum Studium in der Nachfrist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.10.2013

…Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in…

UFSW RV/1295-W/13Ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland (Türkei)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)25.10.2013

…In der Türkei gebe es keine der Familienbeihilfe vergleichbare Leistung, sodass der Bw. Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem FLAG habe. Die Kinder würden mit dem Bw. ständig in Kontakt stehen; sie würden die Ferienzeiten in Österreich verbringen. Nach Abschluss der Schulausbildung würden die Kinder…

UFSL RV/0365-L/12Vorbereitungszeit für Eignungsprüfung an der Universität
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.09.2013

…Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der…

UFSW RV/0727-W/13Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat, in dem der Zivildienst angetreten wird
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.04.2013

… 2 Abs. 1 lit d FLAG, nämlich die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, ist somit erst am 3.9.2012 weggefallen; die Familienbeihilfe steht…

UFSW RV/0511-W/13Mit Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet ein Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.04.2013

…der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung*) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss…

UFSW RV/0371-W/13Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist unabhängig von einer "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.03.2013

…nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; in der für den strittigen Zeitraum nicht mehr anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung (idF BGBl 90/2007) hingegen bestand Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der…

UFSL RV/0168-L/121. Familienbeihilfe für die Zeit nach der Matura 2. frühestmöglicher Zeitpunkt einer weiteren Ausbildung 3. Tests für ein Auswahlverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2013

…von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, Ab 1.3.2011: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer…

UFSS RV/0095-S/12Das während der Polizeiausbildung bezogene Gehalt stellt keine Lehrlingsentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG dar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.07.2012

…haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Rechtslage ab 1. März 2011: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung…