…einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig ist, ist ab Inkrafttreten anwendbar. Ausgenommen davon wird lediglich die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs 2 ZollR-DG. Da die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs 1 ZollR-DG…
…2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen." Über die Beschwerde betreffend Einfuhrumsatzsteuer wird gesondert entschieden werden. Salzburg, am…
…2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen." Über die Beschwerde betreffend Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) wird gesondert entschieden werden. Salzburg…
…2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen." Über die Beschwerde betreffend Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) wird gesondert entschieden werden. Salzburg…
… 108 ZollR-DG diesem Gebot grundsätzlich gerecht werden, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 2004, Zahl 2003/16/0479 bestätigt und hat die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach der bezogenen Gesetzesstelle unter Heranziehung des Zinssatzes für Säumniszinsen ausdrücklich für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof…
…93, der rechtlich unrichtigen Beurteilung eines allenfalls gegebenen Zollschuldtatbestandes nach Artikel 204 Abs. 1 der VO (EG) 2913/92 iVm Artikel 859 Abs. 5 zur VO (EG) 2454/93 sowie der Unterlassung einer gesetzwidrigen Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG" verletzt. Begründet wurde dies…
…93, der rechtlich unrichtigen Beurteilung eines allenfalls gegebenen Zollschuldtatbestandes nach Artikel 204 Abs. 1 der VO (EG) 2913/92 iVm Artikel 859 Abs. 5 zur VO (EG) 2454/93 sowie der Unterlassung einer gesetzwidrigen Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG" verletzt. Begründet wurde dies…
…3, betreffend Abgabenerhöhung entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert: Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 18. Juli 2011, Zahl: 100000/xxxxx/2011-002, wird, soweit er die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft, aufgehoben…
…30a FinStrG, ab 1. Jänner 2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig." Da die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG ab 1. Jänner 2011 unzulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Über die Beschwerde vom 12. August…
…jeglicher Abgabenerhöhung (eben unbeschadet der nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG ) im Zusammenhang mit Zöllen und von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben unzulässig. Somit ist mit der Bestimmung des § 30a Abs. 5 FinStrG als lex posterior der Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG materiell…
…Durchführungsgesetz (ZollR-DG) betrifft, aufgehoben wird. Gegenüberstellung: [Grafik] Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. Jänner 2011, Zahl 100000/65282/2009-037, schrieb das Zollamt der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) neben Einfuhrumsatzsteuer auch eine Abgabenerhöhung (1ZN) nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß…
…dahingehend geändert, als damit der Bescheid I vom 23. März 2011, Zahl 520000/nnnnn/20/2010, soweit er die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft, aufgehoben wird. Gegenüberstellung: [Grafik] Entscheidungsgründe Mit Bescheid I vom 23. März 2011, Zahl 520000/nnnnn/20/2010, schrieb…
…2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen." Über die Beschwerde betreffend Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) wird gesondert entschieden werden. Salzburg…
…2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen." Über die Beschwerde betreffend Einfuhrumsatzsteuer wird gesondert entschieden werden. Salzburg, am…
…trifft. §80 Abs.1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt. (§ 108 Abs.1 ZollR-DG) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe der verkürzten Eingangs-oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht…
…2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen." Über die Beschwerde betreffend Einfuhrumsatzsteuer wird gesondert entschieden werden. Salzburg, am…
…Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die mit den Bescheiden vom 2. Februar 2005, Zln. 500/22637/01/2004, 500/22638/01/2004, 500/22639/01/2004 und 500/22640/01/2004 erhobenen Abgabenerhöhungen nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG werden…
…dass im Falle der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK (Sammelanmeldung) bei gleichem Sachverhalt im Falle einer tatsächlichen Säumnis keine Abgabenerhöhung festzusetzen gewesen wäre. § 108 Abs. 1 ZollR-DG sieht keine Differenzierung zwischen dem Normalverfahren und dem vereinfachten Verfahren…
…dass im Falle der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK (Sammelanmeldung) bei gleichem Sachverhalt im Falle einer tatsächlichen Säumnis keine Abgabenerhöhung festzusetzen gewesen wäre. § 108 Abs. 1 ZollR-DG sieht keine Differenzierung zwischen dem Normalverfahren und dem vereinfachten Verfahren…
…dass im Falle der Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK (Sammelanmeldung) bei gleichem Sachverhalt im Falle einer tatsächlichen Säumnis keine Abgabenerhöhung festzusetzen gewesen wäre. § 108 Abs. 1 ZollR-DG sieht keine Differenzierung zwischen dem Normalverfahren und dem vereinfachten Verfahren…