Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0107-Z2L/05
Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK sowie einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0107-Z2L/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 15. Juni 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 19. Mai 2005,
Zahl 500/03426/3/2005/GB, betreffend die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
sowie der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben. Die mit den Bescheiden vom 1. Februar 2005, Zln.
500/22630/01/2004 und 500/22631/01/2004, erhobenen Abgabenerhöhungen
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG werden jeweils mit €
0,00 neu festgesetzt.
Die Anmerkung "(geändert
durch Bescheid Zahl: 500/01836/5/2005/GB vom 15.02.2005)" wird aus dem Spruch
der Berufungsvorentscheidung gestrichen.
Im Übrigen bleibt der
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) unverändert
Gegenüberstellung: [Grafik]
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), H.., meldete am 15.
Dezember 2004 beim Zollamt Linz, Zollstelle Stadthafen Linz, zwei Sendungen
Stahlkonstruktionen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode "4200") an. Die
Zollstelle fertigte die Waren unter WE-Nr. AT/515/350/625865/01/4 und
AT/515/350/625863/01/4 antragsgemäß ab und setzte die Eingangsabgaben
jeweils mit "null" fest.
Am 23. Dezember 2004 teilte die Bf. durch ihren
Vertreter mit, dass die Voraussetzungen für das "Verfahren 4200" in den
genannten zwei Abfertigungsfällen nicht vorgelegen hätten und
beantragte die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldungen. Es handle
sich um Werklieferungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a
des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 (BMR), auf die die Steuerbefreiung
nicht anzuwenden sei.
Das Zollamt wies den Antrag auf
Ungültigkeitserklärung bescheidmäßig ab und erhob mit den
Bescheiden vom 1. Februar 2005, Zln. 500/22630/01/2004 und 500/22631/01/2004,
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung in der
im Spruch angeführten Höhe.
Der dagegen mit Eingabe vom 24. Februar 2005 erhobene
Rechtsbehelf der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005,
Zahl 500/03426/3/2005/GB, als unbegründet abgewiesen. Darin brachte die Bf.
vor, dass, obwohl zweifelsohne ein Versäumnis der Zollverwaltung zu
erkennen sei, eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG
vorgeschrieben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sei hingegen in seinem
Erkenntnis vom 25. März 2004, 2003/16/0479, zum Ergebnis gelangt, dass
nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld sondern der Zeitpunkt der
Fälligkeit dieser Zollschuld entscheidend sei. Die Zollanmeldungen seien im
Dezember 2004 von der Zweigstelle Stadthafen des Zollamtes Linz angenommen
worden. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer sei somit der 15. Januar
2005 gewesen. Die Meldungen - Ungültigkeitsanträge - seien
jedoch bereits am 23. Dezember 2004 dem Zollamt Linz übergeben worden. Eine
Säumnis liege daher nicht vor.
Das Zollamt Linz begründete die Abweisung im
Wesentlichen damit, dass in den gegenständlichen zwei Fällen keine
nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 ZK
in Verbindung mit Art. 201 ZK vorliege. Die Vorschreibung der Eingangsabgaben
sei gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK erfolgt, da die
Rechtsvorschriften des Art. 220 ZK nicht zutreffen würden. Auch das Urteil
des VwGH vom 25. März 2004, 2003/16/0479, beziehe sich auf eine
Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK und finde daher hier keine Anwendung.
Maßgebliches Datum für die Zollschuldentstehung im Sinne des Art. 204
Abs. 2 ZK sei das Datum der Annahme der Zollanmeldung. Die Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG werde gemäß
§ 80 ZollR-DG je Säumniszeitraum berechnet und falle für
einen gesamten Säumniszeitraum an. Dies auch dann, wenn die Säumnis
nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden habe. Ein Säumniszeitraum
reiche vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Im
gegenständlichen Fall seien die zugrunde liegenden Zollanmeldungen am 15.
Dezember 2004 angenommen worden. Mit den Eingaben vom 23. Dezember 2004 sei
mitgeteilt worden, dass die Angaben in den Zollanmeldungen, nämlich die
Verwendung zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen,
unzutreffend gewesen seien. Es sei daher sehr wohl eine Abgabenerhebung
gemäß
§ 108 ZollR-DG für jeweils einen Monat (= vom 15.
Dezember 2004 bis zum 23. Dezember 2004) angefallen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 15. Juni 2005 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Entscheidung begehrt.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf
"-
Unterlassen einer gesetzwidrigen Vorschreibung einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108
ZollR-DG
- Unterlassen
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einer zweiten Zollschuldentstehung
sowie
- Unterlassen von
Grundrechten gemäß Artikel 1 B-VG"
verletzt, wobei die bekämpfte Entscheidung an
Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
Als Begründung führte sie im Einzelnen
aus:
"1.
Verletzung einfachgesetzlicher
Vorschriften:
a) Da sowohl der
Verwaltungsgerichtshof (Zahl 2003/16/0479) als auch der Europäische
Gerichtshof (C91-02) in ihren Entscheidungen übereinstimmend auf die
Verhältnismäßigkeit abzielen und bei der Abgabenerhöhung
von Sanktionen sprechen, für die uE auf Grund des vorgeschilderten
Sachverhaltes kein Raum bleibt, stellt sich die Frage, warum das Zollamt Linz
als Abgabenbehörde 1. Instanz trotz unmittelbarem Inkenntnissetzen des
Steuertatbestandes auf § 108 ZollR-DG zurückgreift, obwohl auf die
VwGH Entscheidung verwiesen und alle Umstände bekannt gegeben wurden, die
zu einer Nacherhebung im Sinne des Artikels 220 Abs. 1 Zollkodex führen
sollten?
b) Wäre entgegen
dem ausgewählten Einzelanmeldeverfahren das Anschreibeverfahren des
Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c (Sammelanmeldung) gewählt worden, wäre
durch einfache Berichtigung und Nachmeldung selbst im darauf folgenden
Berichtszeitraum Jänner 2005 keine Vorschreibung von Abgabenerhöhung
entstanden und die Option des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 Umsatzsteuergesetz
(Stichwort EV-Regel) möglich
gewesen.
2. Verstoß der
bekämpften Entscheidung gegen EU
Recht:
a) Der Zollkodex
enthält in seinen Bestimmungen zu Artikel 204 folgende Vorschriften: Abs.1:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203
genannten Fällen
b) eine
der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt
worden ist, ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die
Überführung einer Waren in das betreffende Verfahren oder für die
Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Waren zu besonderen Zwecken
nicht erfüllt
wird.
Vergleicht man die
Heilungstatbestände in Artikel 859 Zollkodex-DVO, so sollte zumindest aus
Sicht der Beschwerdeführerin ein Umkehrschluss zur Interpretation des
Artikels 204 Zollkodex möglich
sein.
Die Fallgruppenauflistung
sollte in groben Zügen verdeutlichen, worauf es bei einer
Zollschuldentstehung nach Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe b ankommt. Der Umstand,
dass im § 26 Abs. 1 UStG auf die zollrechtlichen Vorschriften
verwiesen wird, kommt es uE dabei nicht an. Wesentlich sind doch die Fallgruppen
7 und 9. Während beim einen Zollschuldtatbestand darauf abgestellt wird,
dass eine Ware trotz fehlender Bewilligung in die aVeredelung
übergeführt wird, erkennt der zweite Tatbestand doch die nichtkonforme
zollrechtliche besondere
Verwendung.
b) Da die Zollschuld
- vgl. Artikel 201 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 201 Abs. 2 Zollkodex -
zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Annahme
der Zollanmeldungen entstanden ist, kann ein Zollschuldtatbestand des Artikels
204 Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex erst gar nicht erkannt
werden.
Der Bundesfinanzhof
kommt in seinem Urteil vom 5.10.2004, VII R 61/03, zu folgendem
Grundleitsatz:
Ist die
Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen
oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich
grundsätzlich unerheblich. Abgeleitet auf unseren Fall bedeutet dies doch,
dass durch Annahme der Zollanmeldungen zum damaligen Zeitpunkt die Zollschuld
nach Artikel 201 Abs. 2 Zollkodex entstanden
ist.
Eine Zollschuldentstehung
konnte nach Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe b deshalb nicht mehr
entstehen.
3. Verletzen von
Grundrechten des Artikels 1
B-VG:
Führen
abgabenrechtliche Tatbestände aus verfahrensrechtlichen Gründen -
Stichwort Einzelanmeldung/Sammelanmeldung - zu unterschiedlichen Ergebnissen,
sieht sich die Beschwerdeführerin auch in ihren Grundrechten
verletzt."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 204 Abs. 1 Buchstabe b entsteht
eine Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen,
eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das
betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines
ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit
aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt
wird.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG 1994) gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften
für Zölle sinngemäß.
Die Anwendbarkeit der zollrechtlichen Vorschriften auf die
Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aber auch aus § 2 ZollR-DG. Danach gelten
das gemeinschaftliche Zollrecht, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, die in
Durchführung des ZollR-DG ergangenen Verordnungen sowie das in
Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen, auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und andere
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen wird und
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Anhanges zum
Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktrichtlinie - BMR) ist die Einfuhr von
Gegenständen steuerfrei, wenn sie vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr
unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
verwendet werden.
Im vorliegenden Fall waren die eingeführten
Gegenstände jedoch zur Ausführung einer Werklieferung
(vorübergehende Verwendung) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1
BMR vorgesehen. Die besondere Verwendung der eingeführten Gegenstände,
nämlich die Verwendung zur Ausführung von innergemeinschaftlichen
Lieferungen, war daher nicht möglich. Die Steuerbefreiungsbestimmung des
Art. 6 Abs. 3 leg. cit. kann deshalb auf die eingeführten Waren nicht
angewendet werden.
In sinngemäßer Anwendung der für Zölle
geltenden Vorschriften ist die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b somit zu Recht
erfolgt.
Gemäß Art.204 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld
in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld
entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem
die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die
Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die
Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken
nicht wirklich erfüllt war.
Daraus ergibt sich, dass für die
bescheidgegenständlichen Sendungen die Steuerschuld nach Art. 204 Abs.
1 Buchstabe b im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr entstanden ist, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung laut
Sachverhalt unbestritten von vornherein nicht vorlagen.
Es ist grundsätzlich zutreffend, dass, wenn eine
Zollschuld einmal entstanden ist, nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen
unerheblich sind. Aufgrund des besonders gelagerten Falles ist hier jedoch eine
differenzierte Betrachtung vorzunehmen (vgl. Witte,
Zollkodex-Kommentar3,
Rz 9f der Vorbemerkungen zu Art. 201 ZK und Rz 17 zu Art. 201 ZK). Abgesehen
davon, dass im gegenständlichen Fall nicht eine nachfolgende Handlung oder
Unterlassung zur Zollschuldentstehung geführt hat - die Voraussetzungen
für eine Steuerbefreiung lagen von vornherein nicht vor - ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, dass in diesen
Fällen eine Überführung einer Ware in ein Zollverfahren
vorausgehen muss (arg. ..., oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das
betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich
nachträglich herausstellt ...). Derartige Fälle sind gerade
Regelungsinhalt des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK. Entsprechende
Anwendungsfälle sind beispielsweise auch nicht eingehaltene, sich aus der
Zollbefreiungsverordnung ergebende Verwendungsverpflichtungen. Auch in diesen
Fällen geht regelmäßig eine Überführung in den
zollrechtliche freien Verkehr durch Anmeldung der Zollschuldentstehung nach Art.
204 Abs. 1 Buchstabe b ZK voraus.
Die Bf. wendet sich auch gegen die Vorschreibung einer
Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:
"§
108 (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld
gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK
zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der
nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies
gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes
Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am
entstandenen Nebenanspruch trifft. ..."
Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob es sich um
eine erstmalige oder um eine nachträgliche buchmäßige Erfassung
handelt. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung ist im Art. 220
ZK geregelt: Dieser lautet auszugsweise:
"Artikel
220
(1) Ist der einer Zollschuld
entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219
buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die
buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des
nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen,
an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind,
den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu
bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Die Frist kann
nach Artikel 219 verlängert werden."
Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung
setzt somit begrifflich voraus, dass die Zollbehörden bereits vorher in der
Lage waren, eine buchmäßige Erfassung der gesetzlich entstandenen
Abgaben vorzunehmen.
Wie bereits oben ausgeführt entstand die Steuerschuld
im Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren. Die Zollbehörde
hatte durch die Abgabe der Anmeldung zur Überführung in den freien
Verkehr bereits die Möglichkeit einer buchmäßigen Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer, die nur durch die irrtümliche Erklärung des nicht
zutreffenden Verfahrenscode "4200" unterblieben ist. Es handelt sich daher im
gegenständlichen Fall um eine nachträgliche buchmäßige
Erfassung. Anders wäre die Situation nur zu beurteilen, wenn die
Zollbehörde noch keine Möglichkeit zur buchmäßigen
Erfassung gehabt hätte, weil die Waren etwa nicht gestellt bzw. der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind (vgl. Art. 218 Abs. 3
ZK).
Der maßgebliche Zeitraum für die Erhebung einer
Abgabenerhöhung ist somit der Zeitraum zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld. Auch eine
Abgabenberechnung auf Null ist dabei eine ursprüngliche
buchmäßige Erfassung.
Im Hinblick auf den bewilligten Zahlungsaufschub wäre
eine von Null abweichende Eingangs- abgabenschuld am 15. Jänner 2005
fällig gewesen. Die Mitteilung betreffend die unzutreffende Erklärung
des Verfahrenscodes "4200" erfolgte bereits am 23. Dezember 2004. Aus dem
Sachverhalt ergeben sich auch keine Hinweise, dass eine unmittelbare
buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Eingangsabgabenschuld durch
das Zollamt nicht möglich gewesen ist. Die erst am 1. Februar 2005
durchgeführte Nacherhebung ist daher aus Gründen erfolgt, die die Bf.
nicht zu vertreten hat. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erfolgte
demnach jeweils zu Unrecht. Das sich daraus ergebende Guthaben ist daher vom
Zollamt zu erstatten.
Die Streichung der in Klammer angeführten Anmerkung
"(geändert durch Bescheid Zahl
500/01836/5/2005/GB vom 15.02.2005)" im Spruch der
Berufungsvorentscheidung war deshalb vorzunehmen, weil die Bf. nur gegen den
Bescheid des Zollamtes Linz vom 1. Februar 2005, Zahl 500/22630/01/2004,
Berufung erhoben hat und daher der angeführte Bescheid nicht Gegenstand des
Verfahrens ist.
Die von der Bf. vorgebrachte Verletzung von Grundrechten
nach Artikel 1 B-VG (gemeint wohl Artikel 7 B-VG) geht abgesehen davon,
dass aus den oben dargelegten Gründen keine Abgabenerhöhung
vorzuschreiben war, schon deshalb ins Leere, weil sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen nicht ergibt, dass im Falle der Inanspruchnahme des vereinfachten
Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK (Sammelanmeldung) bei gleichem
Sachverhalt im Falle einer tatsächlichen Säumnis keine
Abgabenerhöhung festzusetzen gewesen wäre. § 108 Abs. 1
ZollR-DG sieht keine Differenzierung zwischen dem Normalverfahren und dem
vereinfachten Verfahren vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Februar 2006
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0107-Z2L/05
- Stammnummer
- 21117
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF