…Lebensjahr zustehen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, wurde mit Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) ab 1. Juli 2011 vom 26. auf das 24…
…einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im …
…die das 26. (Anm.: 24 Lebensjahr ab 1. Juli 2011 lt. BudgetbegleitG 2011) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich…
…die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern…
…Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Eine…
…die das 26. (ab 1.7.2011: 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist... ... (2) Anspruch auf Familienbeihilfe…
…die das 26. (ab 1.7.2011: 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des…
…volljährige Kinder, die das 26. (ab 1.7.2011: 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen…
…volljährige Kinder, die das 26. (ab 1.7.2011: 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen…
…Kinder, die das 26. (ab 1. Juli 2011: 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern…
…(ab 1. Juli 2011: das 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung…
…Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24 .Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung…
…volljährige Kinder, die das 26. (ab 1.7.2011: 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern…
…die das 26*. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (* 24 Lebensjahr lt. Budgetbegeleitgesetz I 2010/111 ab 1…
…verfügen oder aber - zumindest in dem für die Zulassung zur Ausbildung notwendigen Auswahl- und Informationsseminar - seine psychische Stabilität aufgrund der nachgewiesenen Lebenserfahrung unter Beweis stellen. Grundvoraussetzung ist als Einstiegsalter das abgeschlossene 24. Lebensjahr. Der Beruf des LSB darf nach der Verordnung Nr. 221 vom 10…
…Berufung gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom 29. Juni 2012 und begründete diese damit, dass sein Sohn P an der Universität von M als Studentenvertreter tätig gewesen sei und sich daher der Bezug der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus verlängere. Laut VO BGBl. II 1999/83 …
…für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab 1. Juli 2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…
…volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab 1.7.2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach §…
…die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab 1.7.2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. d) für volljährige…
…die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab Juli 2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer…