…2 FLAG sieht weiters vor, dass eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person nach dem 1. Satz anspruchsberechtigt ist. Des Weiteren gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht…
…10. September 2012 wurde vom Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und in der Begründung zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Kinder überwiegend beim Kindesvater haushaltszugehörig sind. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 wurde die Vorlage der Berufung begehrt und als Begründung Folgendes ausgeführt: Festzuhalten ist, dass…
…mag wohl grundsätzlich auch unter Unterhaltsleistungen subsumierbar sein, jedoch reicht eine solche alleine nicht aus um von einer "überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten" zu sprechen. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge stehen daher für die Monate September und Oktober nicht zu und waren zu Recht zurückzufordern. Wien, am 18…
…Enkel, Stiefkinder, allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009…
…Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Rechtzeitig erhob die Bw. gegen den betreffenden Rückforderungsbescheid…
…für ihre im Spruch genannte Tochter eingebracht. In diesem Antrag gab sie an, dass die Tochter eine eigene Wohnung bewohne, und beantwortete die Frage "Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?" mit "nein". In einem Begleitschreiben erklärte sie nochmals ausdrücklich, keinen Unterhalt für ihre Tochter zu…
…Dezember 2008 gab sie an, dass das strittige Fahrzeug ins Betriebsvermögen ihres deutschen Betriebes aufgenommen worden sei. Da sie es überwiegend betrieblich nutze, führe sie ein elektronisches Fahrtenbuch. Da Finanzamt brachte in der Folge NoVA und Kfz-Steuer zur Vorschreibung. In den dagegen erhobenen Berufungen…
…ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG…
…Der Bw. finanziere als Vater überwiegend die monatlichen Kosten für seine Tochter und sei zudem mit Gerichtsbeschluss zu laufenden diesbezüglichen Zahlungen in Höhe von € 560,00 an seine Tochter verpflichtet. Auf Grund des nunmehrigen Auszuges seiner Tochter sei die Kindesmutter entsprechend ihrem Nettoeinkommen - wie…
Wenn der Bw. nun vorbringt, er habe mit seinen an seine Tochter geleisteten Zahlungen überwiegend zu deren Unterhaltskosten beigetragen, so irrt er. Obwohl der Bw. bereits seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde bekanntzugeben, ob neben den monatlichen Überweisungen an seine Tochter weitere Zahlungen an sie geleistet…
…Mai 2008 in y befunden habe, um ihr Studium fortzusetzen. Die Berufungswerberin habe für sie den Unterhalt (überwiegend) bezahlt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.11.2011 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Prüfung des Unabhängigen Finanzsenates habe ergeben, dass der Kindesvater im Mai…
…sei festgestellt worden, dass die Kosten des Kindes überwiegend von der Kindesmutter getragen worden seien. Die vom Berufungswerber geleistete monatliche Alimentationsleistung liege unter dem nachgewiesenen Beitrag der Kindesmutter. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 27.9.2011 wird wie folgt begründet: "Die Höhe der Unterhaltskosten wird…
…Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Wie aus Ihrem Schreiben vom 18.Oktober 2010, eingelangt am…
…sohin zahle ich an die Kindesmutter monatlich € 400,-- für beide Kinder regelmäßig. Dadurch werden die Unterhaltskosten für beide Kinder, auch wenn sie bei der Kindesmutter aufhältig sind, von mir überwiegend getragen, da die Kindesmutter in Polen eine Kinderbeihilfe bzw. Familienbeihilfe in Höhe von ca…
…zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Tochter der Bw wohne seit…
…D. und B. C. nicht mehr in ihrem Haushalt leben, mit Ergänzungsschreiben vom 12. November 2010 um einen Nachweis der überwiegenden Kostentragung. Die Bw. gab daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2010 bekannt, dass die Kinder C. und A. seit August 2009 miteinander in einem…
…erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt im Wesentlichen aus: • Der Sohn B lebe ständig in Polen. • Die Bw. habe die Nachweise betreffend die "überwiegende Kostentragung" vom Kind und dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, nicht erbracht, da die Bw. nicht gewusst habe…
…deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesbestimmung gehört ein…
…5 Familienlastausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Im vorliegenden Fall steht…
…2. April 2009 hat der Unabhängige Finanzsenat der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung unter der GZ RV/0073-G/09 stattgegeben, da die Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder nach der (ungeprüft gebliebenen) Aktenlage weitaus überwiegend von der Berufungswerberin getragen wurden. Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2009…