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4 Treffer1581 msnur geltende Fassungen
UFSK RV/0299-K/05Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlagen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2006

…erforderlich. Dies inbesondere deshalb, weil der Bw. auf Grund seiner Funktion - wie auch im gegenständlichen Fall - jederzeit mit überraschenden berufbedingten Abwesenheiten (u.U. auch von nicht genau abzuschätzender Dauer) rechnen muss. Fest steht, dass sich die Höhe sowie die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus …

UFSW RV/1548-W/07Keine doppelte Haushaltsführung bei Vorliegen einer kostenfreien Dienstwohnung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.06.2008Teil 1/2

…In den Materialien zu dieser Bestimmung ist weiters ausgeführt, dass der Bedienstete auch im Falle einer überraschend notwendigen Einberufung in der Lage sein müsse unverzüglich seinen Dienst im Inland anzutreten. Demnach trifft die Verpflichtung zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit im Inland den Bediensteten im Fall der…

UFSF RV/0166-F/04steuerfreie Behandlung einer Zahlung für Bereitschaftsdienst
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.07.2006

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JD, M, M-Str. 1, vom 26. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die…

UFSF RV/0248-F/041. Qualifikation der Einkünfte eines Gitarrelehrers 2. Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung bei wöchentlich ein- bzw. zweitägiger Arbeitsverrichtung 3. Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen zwei Dienststellen bei anschließender Rückfahrt an den Wohnsitz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.07.2005Teil 1/2

…ein Betrag von 162,95 SFr ausbezahlt wurde. Dem in den Fahrspesenabrechnungen angeführten Reglement zufolge werden die halben Bahnkosten (2. Klasse) ab Landesgrenze ersetzt, wobei pro Semester von 20 Wochen ausgegangen wird und längere Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militär etc. bei der Bemessung berücksichtig wird…