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UmgrStR 2002 Rz 594–6182.5. Sonstige Rechtsfolgen (§ 11 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien30.10.2020

…gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5%. Rz 614: Zur Vorgangsweise bei Zweifeln der für die Verkehrsteuern zuständigen Abgabenbehörde am Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen…

UmgrStR 2002 Rz 302–3481.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…erst im Jahr 2016 erworben werden, gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5%. Rz 331: Zu den Rechtsgeschäften, die einen Anspruch auf Übereignung…

UmgrStR 2002 Rz 1216–12423.9. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung (§ 22 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…2016 erworben werden, gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5%. Zur Vorgangsweise bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für Art. III UmgrStG…

UmgrStR 2002 Rz 1467–14924.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…erworben werden, gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5%. Hinsichtlich des Bestehens von behördlichen Zweifeln am Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für Art. IV UmgrStG…

UmgrStR 2002 Rz 1628–16435.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5%. Waren die aufgrund der Realteilung erworbenen Grundstücke bereits innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach…

UmgrStR 2002 Rz 1777–17846.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien20.06.2024

…die Grundstücke zivilrechtlich erst im Jahr 2016 erworben werden, gilt nach wie vor die Rechtslage des UmgrStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Für diese Fälle ist als Bemessungsgrundlage der zweifache Einheitswert heranzuziehen, der Steuersatz beträgt 3,5%. Zur Beurteilung bei Zweifelsfragen siehe Rz 1657.

EStR 2000 Rz 779–7834.7.3.3 Altgrundstücke
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

4.7.3.3 Altgrundstücke Rz 779: Für Grund und Boden des Altvermögens kann nach § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 der Veräußerungsgewinn auch pauschal ermittelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Grund und Boden zum 31.3.2012 im Betriebsvermögen nicht…

ZK-069011. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA
geltende FassungRichtlinien28.02.2020

11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA 11.1. Allgemeines Die Ermittlung des Zollwertes durch zweckmäßige Methoden setzt voraus, dass die vorangehenden Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind, und beruht auf einer "angemessenen Flexibilität" von Art. 74 Abs. 23 UZK (siehe auchiVm Art. 144 Abs. 1 UZK…

KfzBStR 2021 Rz 1–7A. Definitionen und übergreifende Themen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A. Definitionen und übergreifende Themen A.1. Allgemeine Definitionen Rz 1: Die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992). Gleiches gilt für die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953…

UmgrStR 2002 Rz 862–8643.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten
geltende FassungRichtlinien27.10.2022

3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862: Abweichend von dem in § 16 Abs. 1 erster Satz UmgrStG festgehaltenen Buchwerteinbringungsgrundsatz ist in § 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG für bestimmte Einbringungsfälle mit Auslandsbezug eine verpflichtende Bewertung des…

EStR 2000 Rz 5440–545217.2.5 Grundstücksveräußerungen, gewerblicher Grundstückshandel
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

17.2.5 Grundstücksveräußerungen, gewerblicher Grundstückshandel 17.2.5.1 Allgemeines Rz 5440: Grundstücksverkäufe stellen dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche…

GebR 2025 Rz 1345–134827.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer Rz 1345: Eine Verlängerung eines Vertrages, der zunächst auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, auf unbestimmte Zeit liegt vor, wenn der Vertrag nach Ablauf der bestimmten Vertragsdauer ausdrücklich auf unbestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte…

ZK-069013. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verfahren nach Titel VII UZK
geltende FassungRichtlinien28.02.2020

13. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verfahren nach Titel VII UZK Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 5 UStG 1994). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist daher vom…

EStR 2000 Rz 4147–414911.3.2 Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung; §§ 2 bis 7 LuF-PauschVO 2015)
geltende FassungRichtlinien31.03.2023

…zusätzliche Anwendungsgrenzen, von denen keine überschritten werden durfte. Die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche durfte 60 ha nicht übersteigen. Die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten durften nicht mehr als 120 Vieheinheiten betragen. Wird die nunmehr allein maßgebliche Einheitswertgrenze nicht überschritten, besteht weiters die Möglichkeit, gemäß…

KfzBStR 2021 Rz 806–811B.5.3. Gemeiner Wert
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.5.3. Gemeiner Wert B.5.3.1. Allgemeines Rz 806: In allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer inländischen Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs entsteht (z.B. Eigenimport, Änderung der Verhältnisse durch Nutzungsänderung, Eigenverbrauch), ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert…

UStR 2000 Rz 6764.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen
geltende FassungRichtlinien16.11.2018

4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen Rz 676: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer…

UStR 2000 Rz 688–6965. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien10.12.2020

5. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994) 5.1. Zollwert als Bemessungsgrundlage Rz 688: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe Rz 101 ff) ist der Zollwert, soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe Rz 689). Die Ermittlung des Zollwertes ist unter Beachtung…

UmgrStR 2002 Rz 670–6863.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens
geltende FassungRichtlinien30.10.2020

3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670: Das einbringungsfähige Vermögen wird in § 12 Abs. 2 UmgrStG abschließend definiert. Vermögen, das nicht darunter fällt, kann nicht nach Art. III UmgrStG eingebracht werden. Ergibt sich bei abgabenbehördlichen Überprüfungen, dass: aktive Wirtschaftsgüter miteingebracht worden sind, die…

KfzBStR 2021 Rz 812–817B.5.3.2.1. Erwerb bei befugtem Fahrzeughändler aus dem EU-Raum
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem zweifachen Kilowatt-Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920). 125 kW x 2 = 250 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert) B.5.3.4. Nutzungsänderung Rz 817: In Fällen der Änderung…

UZK-IAArtikel 142 Deduktive Methode
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 142 Deduktive Methode (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren…