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UP-20000. Definitionen
geltende FassungRichtlinien01.03.2024

…kann in nationalen österreichischen Regelungen, aber auch in nicht zollrechtlich relevanten EU-Regelungen die sinngemäße Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln nach dem UZK festgelegt sein. Beispiele der derzeitigen Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln: Antidumpingmaßnahmen Einfuhr/Ausfuhrbeschränkungen Herkunftsbezeichnungen Förderprogramme der EU Statistische Zwecke 1.2. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung 1…

UP-20001.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln
geltende FassungRichtlinien01.03.2024

1.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln Präferenzursprungsnachweise, die zur Gewährung einer Zollpräferenz bei der Einfuhr vorgelegt werden, können grundsätzlich auch als Nachweis im Sinne der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln anerkannt werden, sofern die jeweils angewendeten Präferenzursprungsregeln inhaltlich nicht im Widerspruch zu den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK stehen…

UP-30005.2. Prüfung von in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweisen (zwischenstaatliche Verifizierungsverfahren)
geltende FassungRichtlinien27.10.2023

5.2. Prüfung von in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweisen (zwischenstaatliche Verifizierungsverfahren) 5.2.1. Grundsätzliches Das Prüfungsverfahren gemäß den Ursprungsregeln ist bei Vorliegen eines formell gültigen Präferenznachweises das anwendbare Verfahren zur Klärung von Zweifeln am Ursprung der Ware. Ein formell gültiger Präferenznachweis eröffnet dem Anmelder grundsätzlich…

UP-43005.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten. 5.2. Allgemeine Vorschriften Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR…

UP-30001. Ursprung von Waren
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

1. Ursprung von Waren 1.1. Grundsätzliches Die wirtschaftliche "Staatszugehörigkeit" von Waren wird durch deren Ursprung bestimmt. Die Feststellung des Ursprungs einer Ware und ihrer Einreihung in den Zolltarif sind erforderlich, damit festgestellt werden kann, welche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben sind und…

ZT-250520.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
geltende FassungRichtlinien28.01.2021

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission den Zollbehörden ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Dabei gilt: a)hat die…

UP-30003. Einfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweise
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

3. Einfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweise 3.1. Prüfung auf formelle Richtigkeit und Vorgangsweise bei festgestellten Mängeln Der Wirtschaftsbeteiligte hat jeden Präferenznachweis, bevor dieser den Zollbehörden vorgelegt wird, auf seine formelle Richtigkeit zu prüfen. Im Falle einer Dokumentenkontrolle hat diese Prüfung…

UZKArtikel 60 Ursprungserwerb
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 60 Ursprungserwerb (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets…

UP-30003.5. Prüfung der unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation
geltende FassungRichtlinien18.05.2026

3.5. Prüfung der unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation Im Allgemeinen muss das in der Anmeldung angegebene Herkunftsland mit dem aus dem Präferenznachweis ersichtlichen Ausfuhrland übereinstimmen. Bei diesbezüglichen Differenzen, auch mit den Begleitpapieren und sonstigen Unterlagen, oder bei sonst bestehenden Zweifeln, ist durch Einsichtnahme in die…

UP-8101Einleitung
geltende FassungRichtlinien02.07.2021

  Die Arbeitsrichtlinie UP-8101 (Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung UZK, UZK-IA und UZ-DA) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende…

UP-2000Einleitung
geltende FassungRichtlinien11.03.2021

  Die Arbeitsrichtlinie UP-2000 (Arbeitsrichtlinie Nichtpräferentieller Ursprung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und deren Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie…

UP-66605. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung
geltende FassungRichtlinien01.07.2026

5. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung 5.1. Grundsätzliches Bis zum Erlass von Präferenzursprungsregeln wird der Ursprung der Waren nach den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des UZK bestimmt. Die Waren gelten daher für die Anwendung der Verordnung als Waren mit…

UZKKapitel 2 Warenursprung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 59 Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a)des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b…

UP-30001.2. Ursprungserzielung
geltende FassungRichtlinien12.02.2021

1.2. Ursprungserzielung Autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die für die Erzielung des Ursprungs vorgesehenen Herstellungsvorgänge (vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung) alleine ("autonom") durch die Wirtschaftsleistung eines Staates oder bestimmten Gebietes erfüllt werden. Ursprung durch Kumulierung liegt vor, wenn an der Herstellung einer…

UP-43005.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde. Wird eine Ware unter Anwendung der…

UZK-IAArtikel 109 Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 109 Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der…

UZK-DAArtikel 33 Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

Artikel 33 Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung…

UP-43008. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien26.09.2025

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im EWR-Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED; 2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von…

UP-81012. Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
geltende FassungRichtlinien02.02.2021

2. Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" 2.1. Allgemeine Vorschriften (Art. 41 UZK-DA) Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines begünstigten Landes: a)Erzeugnisse, die in der EU oder in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden…

UP-66605.5. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 35 UZK-DA)
geltende FassungRichtlinien01.07.2026

5.5. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 35 UZK-DA) 1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten…