…Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen, b)der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren, …
…79 Abs. 3 UZK: In den Fällen nach Abs. 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner, a)wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, b)wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte…
…des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
…die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
…Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist. (4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die…
…werden, wird auch die Person zum Schuldner, die die für die Anmeldung oder Mitteilung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Schuld entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollbetrags verpflichtet…
…Person, die die vstW aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die vstW entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war Der Steuerschuldner hat die Mengen der vstW…
… 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG); 5.Beauftragung einer Güterbeförderung als Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, obwohl er hätte wissen müssen, dass dadurch die Bestimmungen der Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt werden (§ 23 Abs. 1a GütbefG); 6.als Lenker…
…der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war. (3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner, a)wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, b)wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen…
…Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während…
…erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst (Vorsatz) hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen (grobe Fahrlässigkeit), dass sie unrichtig waren. Dieses Verschulden ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen, wobei argumentativ…
…die Tarifposition gewechselt haben), es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der…
…79 Abs. 3 Buchstabe b ist "Wissen oder Wissen müssen" Voraussetzung. Fazit: Der Kaufvertrag allein würde die vorübergehende Verwendung nicht verhindern, da diese auch für Neuwaren erlaubt ist. Es müssen aber die anderen für den konkreten Zweck notwendigen Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere die persönlichen Voraussetzungen…
…Rücknahme Art. 27 UZK Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn sie auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurde und der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren und aufgrund richtiger oder vollständiger Angaben eine andere Bewilligung…
…UStR 2000 Rz 3963), wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der/des nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung/innergemeinschaftlichen Verbringens wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind und der liefernde Unternehmer nachweislich nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer vom…
…wenn er die Beauftragung mit seinen Unterlagen belegen kann. Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind. Rz 1874e: In der Regel ist der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner auch derjenige…
…dieser Vorschrift die Personen, die am Entziehen beteiligt waren (Mittäter) oder die die betreffenden Waren erworben oder im Besitz haben ("Empfänger" oder "Halter") nur dann zu Schuldnern, wenn sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Waren entzogen worden sind. Hier kommt es bei…
…Ausfuhrabgaben, wenn sich diese Waren im Besitz a)eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden oder b)einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zu Grunde gelegt worden waren, dass…
…79 Abs. 2 Buchstabe b UZK). Zollschuldner ist auch die Person, die die falschen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Angaben falsch sind (Art. 79 Abs. 4 UZK). Der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr…
…war). Eine Rücknahme setzt voraus, dass dem Inhaber der Entscheidung betreffs der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen bzw. Angaben vorsätzliches ("wusste") oder grob fahrlässiges Verhalten ("hätte wissen müssen") vorzuwerfen ist. Dieses Verschulden ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen…