…auf Hemmung der Einbringung besteht, liegt in den Fällen des § 230 Abs. 4 BAO die (nicht an eine Bescheiderteilung gebundene) Zuerkennung der eine Hemmung der Einbringung auslösenden aufschiebenden Wirkung im Ermessen der Abgabenbehörde. 16.4.1. Zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen Rz 1438: Dem § 217 Abs. 4 lit…
Artikel 45 Aussetzung der Vollziehung (1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten…
…bis Rz 952). Rz 1453: Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen (§ 264 BAO) gegen Aussetzungsanträge abweisende Beschwerdevorentscheidungen kommt dem § 212a Abs. 4 BAO zufolge die Wirkung einer Einbringungshemmung zu. 16.10. Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) Rz 1454: Gemäß § 230 Abs…
18.9. Ermessen Rz 1566: Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert dem § 20 BAO zufolge die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse…
…Einbringung nicht gehemmt (§ 230 BAO) oder nicht ausgesetzt (§ 231 BAO) ist, § 242 BAO nicht Anwendung findet oder andere gesetzliche Vorschriften der Vollstreckung nicht entgegenstehen (zB Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 VfGG oder § 30 VwGG). Die Abgaben können nach Maßgabe des § 3 AbgEO im finanzbehördlichen…
4.13. Einbeziehung getilgter Beträge in die Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 6 BAO) Rz 519: Aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergibt sich, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommen kann. Rz 520: Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht insbesondere § 212a…
…bei Vornahme der Aussetzung, Lastschrift bei Wiederaufnahme der Einbringung). 17.3. Wirkung der Aussetzung der Einbringung Rz 1493: Die Wirkung einer Aussetzung der Einbringung besteht darin, dass die betroffene Abgabenschuldigkeit ganz oder zum Teil aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen wird. Die Höhe des…