…Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten. Die verspätete Vorlage oder die Vorlage erst im Rechtsmittelverfahren bringen die einmal entstandene Steuerschuld nicht mehr zum Wegfall. Die nachträgliche…
…36 Abs. 5 BiBuG 2014 zu beachten, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. 4.9. Auswirkungen eines Aussetzungsantrages Rz 473: Soweit sich ein vom Abgabepflichtigen gestellter Aussetzungsantrag auf noch nicht entrichtete Abgaben bezieht, ist er für den Beginn des Zeitraumes, für…
3.15. Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) Rz 289: Der Abgabenbehörde ist beim Vollzug der Bestimmungen des § 212 Abs. 2 BAO kein Ermessen eingeräumt (VwGH 27.9.1990, 90/16/0101). Rz 290: Bei Festsetzung der Stundungszinsen ist nicht zu prüfen, ob die Abgabenfestsetzung bzw…
…das Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages. Rz 335: Wurde einem aus der Sicht des § 230 Abs. 3 BAO verspätet eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so steht für die Abgabenentrichtung keine Nachfrist zu; ein Anspruch auf Hemmung ist somit nicht gegeben. Rz 336: …
…Abs. 4 BAO). Demnach steht ein verspätetes Ansuchen der Ausfertigung eines Rückstandsausweises und der Einleitung oder Fortsetzung von Einbringungsmaßnahmen solange nicht entgegen, als nicht auf Grund eines solchen Ansuchens Zahlungserleichterungen bewilligt werden. Rz 219: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung erst nach Einleitung von Einbringungsmaßnahmen eingebracht…
…10.1990, 90/11/0177). Kein grobes Verschulden eines Abgabepflichtigen liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige zur Überweisung von Geldbeträgen eines ansonsten verlässlichen Kreditinstituts bedient und das Kreditinstitut trotz rechtzeitigen Auftrages durch den Abgabepflichtigen die Überweisung verspätet durchführt. Grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn der…
…deshalb festgesetzt, weil eine Umbuchung oder Überrechnung wegen für den dadurch zu Begünstigenden unvorhersehbarer kontokorrentmäßiger Vorgänge nicht oder nicht in dem vom Antragsteller begehrten Umfang durchgeführt wurde und wegen verspäteter Kenntniserlangung von der erfolgten (teilweisen) Abweisung eine Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte, so liegt…