RIS AI
5 Treffer1507 msnur geltende Fassungen
GK-04105.2. Lenker
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

5.2. Lenker (1) Gemäß § 15 Abs. 5 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Lenker a)eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche Abschrift…

GK-09005.3. Widerrechtliche Verwendung
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

5.3. Widerrechtliche Verwendung (1) Bei Kraftfahrzeugen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland widerrechtlich verwendet werden, ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß §§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 7 Abs. 2 KfzStG 1992 das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt…

GK-04005.2.2. Lenker
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

5.2.2. Lenker (1) Gemäß § 15 Abs. 5 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Lenker a)eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche…

GK-05003. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

3. Strafbestimmungen 3.1. Verwaltungsübertretungen (1) Gemäß § 23 GütbefG sind folgende Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen: 1.Durchführung von Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung oder Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen…

GK-04105. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

5. Strafbestimmungen 5.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung durchführt (§ 15…