Anhang 10AG "Anschriften der im Abschnitt 3.3.2. Z 26 genannten für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden der Länder (TC24)" Belgien FOD Financiën Administratie der douane en accijnzen Dienst Invordering en Geschillen North Galaxy - Toren A Koning Albert II-Laan 33 - bus 37 B - 1030…
2.16. Raumverschluss im Carnet TIR-Verfahren 2.16.1. Allgemeines Grundsätzliches Erfordernis Verschlussanerkenntnis: Übereinstimmung mit dem vorgeführten Beförderungsmittel, Gültigkeit, Eintragung der Nummer des Verschlussanerkenntnisses im Feld 9 des Carnet-Umschlages. Zulassungstafel (auf dem Behälter angebracht): Übereinstimmung mit dem vorgeführten Behälter, Eintragung der Zulassungsnummer laut…
2.15.4. Anleitung im Carnet TIR-Heft Diese Anleitung ist auf den Seiten 2 und 3 des Carnet-Umschlages abgedruckt, jedoch meistens in französischer und englischer Sprache, und lautet: REGELN BEZÜGLICH DER BENÜTZUNG DES CARNET TIR A. Generelles 1. Ausgabe Das Carnet TIR wird…
2.15.6. Verschlussanerkenntnis Verfahren der Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss - Ausstellung von Verschlussanerkenntnissen. Allgemeines Straßenfahrzeuge Straßenfahrzeuge, die den Bestimmungen gemäß Anlage 2 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen, werden zur Beförderung von Waren unter…
2.21. Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der Herstellung | 1.Bescheinigung Nummer *) | 2.Es wird bescheinigt, dass der (die) nachstehend bezeichnete(n) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden ist (sind) | 3.Art der (des) Behälter(s) |…
Anhang 72-04 Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand Teil I Kapitel I Allgemeines 1.In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Artikel 291 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls des elektronischen…
Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel (Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle a)den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die…
2.19. Mängelfeststellung 2.19.1. Eingangszollstelle Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: 1.Carnet-TIR nicht entgegennehmen (keinen Vermerk im Carnet-TIR anbringen!). 2.Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen. 3.Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf…
1.11. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Nach Art. 304 UZK-IA sind die Waren jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet…
1.5.3. Verfahren bei der Durchgangszollstelle Durchgangszollstelle ist die Eingangszollstelle jedes EFTA-Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, und, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Landes berührt wurde, die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, oder…
Artikel 300 Verschlusssicherheit (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an, a)an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können; b)die so gebaut sind, dass keine…
2.18. Verschlussanerkenntnisse [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik]
1.9.5. Prüfungen bei der Abgangszollstelle Gesamtbürgschaft Die Abgangszollstelle kann die Angaben in der Versandanmeldung über den Sicherheitsbetrag stichprobenweise prüfen. Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln Diese besondere Form der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ermöglicht einem Bürgen die Ausstellung von Sicherheitstiteln, die von verschiedenen Verfahrensinhabern als Sicherheit bei…
Datengruppe Verschlussinformationen (Seals, 1x, A) | Beschreibung: | Diese Datengruppe ist vorgesehen für die Angabe der Informationen über die durchgeführte Nämlichkeitssicherung der Ausfuhrsendung. | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Verschlussanzahl | SNr | n..4…
Datengruppe Verschlussinformationen (Seals, 1x, A) | Beschreibung: | Diese Datengruppe ist vorgesehen für die Angabe der Informationen über die durchgeführte Nämlichkeitssicherung der Ausfuhrsendung. | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Verschlussanzahl | SNr | n..4…
Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel…
Artikel 318 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex) Die Zollbehörde a)setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder…
2. Überführung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Handelspolitische Maßnahmen Art. 250 UZK Handelspolitische Maßnahmen gelten bei der Überführung in das Verfahren nur dann, wenn sie für die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union (zB Embargomaßnahmen) vorgesehen sind. Verkehrsbeschränkungen, insbesondere jene, die dem…
Artikel 302 Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse (Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich…
Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen: a)grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen i)einem normalen Gebrauch standhalten…