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AH-20721. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinien24.07.2026

…und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und sämtlichen Geldern anzuwendenden Beschränkungen sind: -die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen…

VereinsR 2001 Rz 105–1351.1.6 Rechtsgrundlage des Rechtsträgers (§ 41 BAO)
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…oder gar bereits beschlossen ist. Rz 118c: Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, stellt dies mangels Beschränkung auf diese Zusammenfassungs- oder Leitungsfunktion keinen Anwendungsfall des § 40 Abs. 2 BAO (Rz 121) dar…

UP-64006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien06.10.2020

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft…

UP-40016. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

…wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für…

UP-40026. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien21.01.2025

…wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für…

UP-44006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien13.05.2020

…wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für…

UP-43006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

…wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für…

UP-44046. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien01.03.2021

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft…

UP-40006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien08.05.2020

…wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für…

UP-53006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien06.08.2020

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich…

UStR 2000 Rz 642–6433a.16. Verordnungsermächtigung
geltende FassungRichtlinien30.11.2021

3a.16. Verordnungsermächtigung 3a.16.1. Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln Rz 642y: Nach der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich…

UP-80006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien29.06.2020

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich…

UP-42006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für…

UP-40012. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html). Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst…

UP-51006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz und territoriale Toleranz) (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich…

VB-02200.2. Warenverkehr innerhalb der Union
geltende FassungRichtlinien02.02.2021

0.2. Warenverkehr innerhalb der Union Die Beschränkungen gelten auch im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 5.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.

UP-52006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien20.03.2026

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich…

UP-70006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien19.01.2021

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip 6.1.1. Grundsätzliches (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich…