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LStR 2002 Rz 129439.1.2 Art der Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

39.1.2 Art der Förderung Rz 1294: Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz…

LStR 2002 Rz 1315–131639.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§ 108 Abs. 7 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

…Prämien (§ 108 Abs. 7 EStG 1988) 39.7.1 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages Rz 1315: Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung hat zu unterbleiben, wenn der zurückzufordernde Betrag für Maßnahmen im Sinne des …

LStR 2002 Rz 132039.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

39.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988) Rz 1320: Der Bausparvertrag kann nicht mehr Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wenn das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wurde, die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, nach Ablauf von sechs Jahren…

LStR 2002 Rz 131439.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1314: Wird ein Bausparvertrag vorzeitig - vor Ablauf von 6 Jahren - aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung verwendet, ist die Prämie durch die Bausparkasse vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Allerdings hat die…

LStR 2002 Rz 131839.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988) Rz 1318: Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung. Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt mittels Bescheiddurch Einbehaltung durch die Bausparkasse.

LStR 2002 Rz 1307–131039.3.2 Abgabenerklärung
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005): Bezeichnung der Bausparkasse, Nummer des Bausparvertrages, Name des Abgabepflichtigen, Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde keine VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen), Adresse des Abgabepflichtigen, Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde, Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn…

LStR 2002 Rz 130239.2.3 Auflösung des Bausparvertrages
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

…des Bausparvertrages Rz 1302: Die steuerliche Bindungsfrist eines prämienbegünstigten Bausparvertrages beträgt 6 Jahre ab Vertragsabschluss. Im Jahr der Auflösung des Bausparvertrages (Rückzahlung des gesamten oder auch nur eines Teiles des Guthabens) besteht nur ein aliquoter Prämienanteil für volle Kalendermonate. Erfolgt die Auflösung des Bausparvertrages zB…

LStR 2002 Rz 130439.2.4 Ermittlung der Prämie
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

39.2.4 Ermittlung der Prämie Rz 1304: Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für…

LStR 2002 Rz 1296–129939.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien14.12.2009

39.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988) 39.2.1 Höhe der Bemessungsgrundlage (= förderbare Beitragsleistung - § 108 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1296: Eine Steuererstattung erfolgt für Beitragsleistungen bis zu 1.200 Euro (bis 2008 1.000 Euro) jährlich. Erhöhungsbeträge bis zu 1.200…

LStR 2002 Rz 6879.4.8 Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

…nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge auf Grund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen (siehe Rz 1177). Werden zB von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt…

LStR 2002 Rz 129339 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988) 39.1 Voraussetzungen (§ 108 Abs. 1 EStG 1988) 39.1.1 Begünstigter Personenkreis Rz 1293: Bausparer ist, wer mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag abschließt. Voraussetzung für eine Bausparbegünstigung ist die unbeschränkte Steuerpflicht, nicht hingegen, dass der Bausparer in Österreich Einkommensteuer…

LStR 2002 Rz 131339.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1313: Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat. Der Antrag auf Erstattung ist beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe einzubringen. Die Prämie wird dem…

LStR 2002 Rz 1391–139241.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

41.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988) Rz 1391: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gilt eine Prämie auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der Bindungsfrist von 10 Jahren die Auszahlung der aus seinen Beiträgen…

LStR 2002 Rz 614–6207.14.2.2 Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

…die Sonderausgaben abgesetzt hat, so weit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung vom Wohnungswerber oder einer anderen Person des begünstigten Personenkreises verwendet werden. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis erbringen, dass die rückgezahlten Beträge unmittelbar zB für die Errichtung eines Eigenheimes…

LStR 2002 Rz 1328–132940.2.3 Bemessungsgrundlage
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

40.2.3 Bemessungsgrundlage Rz 1328: Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag. Die Prämienerstattung ist eingeschränkt auf Beiträge von höchstens 1.000 Euro jährlich. Innerhalb der 1.000 Euro Begrenzung kann die Abgabenerklärung jederzeit, auch nach dem 31. Dezember 2003, geändert werden. Im…

LStR 2002 Rz 437–4417.3 Fremdfinanzierung von Sonderausgaben bei Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
geltende FassungRichtlinien11.12.2015

7.3 Fremdfinanzierung von Sonderausgaben bei Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung Rz 437: Werden Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, dann steht der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu; dabei stellen auch die Zinsen Sonderausgaben dar. Die Ansparung der…

LStR 2002 Rz 132740.2.2 Pauschale Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

40.2.2 Pauschale Förderung Rz 1327: Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach dem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% (bis 2011 5,5%) zuzüglich des jeweiligen Prozentsatzes für die Bausparprämie des betreffenden…

LStR 2002 Rz 129539.1.3 Bausparkassen in Österreich
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

39.1.3 Bausparkassen in Österreich Rz 1295: Folgende Bausparkassen verfügen derzeit über eine Konzession zum Geschäftsbetrieb im Inland: Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H., Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Bausparkasse Wüstenrot AG, Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.

LStR 2002 Rz 1336–133740.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988) Rz 1336: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe abzuführen…

LStR 2002 Rz 137841.3 Art und Höhe der Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

41.3 Art und Höhe der Förderung 41.3.1 Pauschale Förderung Rz 1378: Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,52,75% (dies entspricht dem Arbeitnehmerabsetzbetrag von…