1. Einführung und Anwendungsbereich Die Arbeitsrichtlinie zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe befasst sich mit den diesbezüglichen Bereichen auf Grundlage des mit 1. Mai 2016 anwendbaren Zollkodex der Union (UZK) und seiner ergänzenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der…
Artikel 44 Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs (1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft. Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung…
4.5. Elektronische Übermittlung (§ 4 Abs. 5 NeuFöG; ÜbermittlungsVO BGBl. II Nr. 216/2005) Rz 127: Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG von…
4.3. Bestätigung der Beratung (§ 4 Abs. 3 NeuFöG) Rz 110: Am amtlichen Vordruck hat die für den Betriebsinhaber zuständige gesetzliche Berufsvertretung zu bestätigen, dass die Erklärung unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt worden ist bzw. es sich um ein freies Gewerbe handelt und der Betriebsinhaber…
Die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 (Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen Unterabschnitt 1 Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen Artikel 8 Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben: a)eine Bezugnahme…
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen Unterabschnitt 1 Anspruch auf rechtliches Gehör Artikel 8 Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entscheidung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann…
1. Allgemeine Weisungen 1.1. Beitragsanmeldungen (1) Die Beitragsanmeldungen haben gemäß § 9 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz iVm § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Erklärungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Dafür steht ab dem 28. April 2011 die Anwendung "Altlastenbeitrag Informationssystem Zoll" [Grafik] zur Verfügung. Der Zugang zu dieser…
…Parteiantrages ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine wider Erwarten positive Entscheidung ist am Tag ihres Ergehens (der amtsinternen Willensbildung) der Kontingentstelle zu melden. Das Zollamt hat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zu prüfen -ob die Ware richtig eingereiht ist; -ob der Ursprung der…
Artikel 9 Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer…
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe Artikel 43 Von einem Gericht erlassene Entscheidungen Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit…
4.7 Steuersatz, Freibetrag und4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993Freigrenze mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Rz 576: Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff. Rz 577: Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher…
10.5.13. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV Abweichend von den Ausführungen in der Einleitung ist dieser Abschnitt ab 1. Jänner 2026 anzuwenden. Rz 447: Folgende Eingaben an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei…
3.8. Anwendbarkeit von Bescheidberichtigungsinstrumenten der BAO außerhalb von Rechtsmittelverfahren Da das Zollrecht der Union die Möglichkeit zur Nacherhebung bzw. zu Erstattung/Erlass von Abgaben ohne Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft und damit Bestandskraft von Abgabenbescheiden generell innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen für zulässig erklärt (Art…
Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex) In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme: a)wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12…
Artikel 99 Recht der betreffenden Person auf Anhörung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit…
3. Zollrechtliche Entscheidungen (Art. 22 bis 32 UZK, Art. 8 bis 18 UZK-DA, Art. 8 bis 15 UZK-IA) 3.1. Begriff der Entscheidung Gemäß Art. 5 Z 39 UZK ist eine Entscheidung eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung…
§ 17 Altlastensanierungsgesetz - Zwangsrechte § 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz Die Verfahrenskonzentration beim Landeshauptmann tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Verdachtsfläche vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Vornahme der Gefährdungsabschätzung und der Bewertung des Gefährdungspotentials als Altlast im öffentlich zugänglichen Altlastenatlas ausgewiesen wird. Um…
10.5. Verfahrensrechtliche Folgen der Prüfung auf Gemeinschaftsebene bzw. der Sphäre der Gesellschafter 10.5.1. Einkunftsquelle bei Gesellschaft, nicht jedoch bei allen Gesellschaftern Rz 204: Ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188…
10.4.7. Höhe der Gebühr Rz 381: Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf…