…3.11.1992, 89/14/0271). Landwirtschaft Rz 5539: Wesentlich sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche; unwesentlich ist hingegen das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m2 (VwGH 21.11.1961, 1109/61). Siehe auch Rz…
…Je nach Art des Betriebes sind bspw. folgende Betriebsgrundlagen wesentlich: | Betriebliche Einkunftsquelle | Wesentliche Betriebsgrundlage | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Betriebsgebäude, Maschinen, ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, Waldbesitz | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | Kundenstock (Klienten- bzw. Patientenstock), eventuell auch besondere Geschäftsausstattung (zB…
…Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: a) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; b) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; c) Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit…
…dem Sonnenstand folgenden Systemen die Horizontalstellung) montiert sind, dass die gesamte darunterliegende Fläche weiterhin für in der Landwirtschaft verwendete Fahrzeuge gefahrlos benützbar und auf diese Weise für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar ist. 4.Flächen, wo die Module in einer Höhe von mehr als 2…
…15/0230, in welchem ein in Massivbauweise ausgeführtes Stahlskeletttragwerk, in das Modulcontainer eingeschoben werden, als bauliche Einheit gesehen wird, weil das Stahlskeletttragwerk ohne Modulcontainer gar nicht nutzbar ist; VwGH 20.1.1981, 1345/80, in dem auf eine ebenerdige Halle ein Wohngebäude aufgesetzt wurde; VwGH…
…szweig) Beschreibung der Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit gehören Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind gesondert anzugeben wie bei Grundvermögen Vorlage des Bauplanes Sind Teile des landwirtschaftlichen Grundbesitzes als Bauland nutzbar (Baulandwidmung)? Wenn ja, Ausmaß in m²; Rz 323: Grundvermögen…
…keiner Änderung des bestehenden Mietverhältnisses und zu keiner (Neu)Errichtung. Entsteht allerdings durch einen nach dem 31. August 2012 getätigten Herstellungsaufwand ein neuer oder ein neu nutzbar gemachter baulich abgeschlossener Gebäudeteil (zB Zu- oder Anbau; Gebäudeaufstockung), ist insoweit von einer Änderung des Mietverhältnisses und einer …
7.3.8 Ermittlung des Ausmaßes der Gebäudenutzung Rz 3162: Das Ausmaß der Gebäudenutzung für einen bestimmten Verwendungszweck ist grundsätzlich nach der Nutzfläche (ohne Keller-, Dachboden-, Abstellräume uÄ) zu ermitteln. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine befriedigenden Ergebnisse, so kann…