…die für die ausländischen Steuerbehörden unerlässlich sind. Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958) auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet…
…an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. (2) Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht…
…unterliegen (siehe AH-2*).; (6) Rohdiamanten (siehe AH-4311; Rohdiamanten fallen unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a AußWG 2011, und zwar unter: "… zur Kontrolle des Handels mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet…
…den Zollämtern auch nicht anderen Behörden und Ämtern bekannt gegeben werden, sofern dies nicht zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist (§ 3 HStG 1995). (2) Wer die Auskunftspflicht oder die Geheimhaltungspflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat…
…146 FinStrG (mit Überschreitung des Höchstausmaßes der Geldstrafe um die Hälfte gegenüber § 146 FinStrG) erkannt werden. 4.5. Strafbarkeit des Versuches (1) Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 13 FinStrG. (2) Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die…
…Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b SKG 2013, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 SKG 2013 oder gemäß § 10 SKG 2013 erforderlich war, für die aber…
…für die in § 8 ArtHG 2009 genannten Finanzordnungswidrigkeiten die indas Zollamt § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten ZollämterÖsterreich zuständig, wenn diese Finanzordnungswidrigkeiten in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (6) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 und 2…
…zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (7) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs…
…die Person A für Steuerzwecke im Staat A ansässig ist. Zwei Jahre, nachdem die Person A den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, übermittelt die Person A der Versicherungsgesellschaft eine Telefonnummer im Staat B. Selbst wenn die Versicherungsgesellschaft vorher in ihren Unterlagen keine Information über…
…I Nr. 26/2011; In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2011. (2) Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 - SKG 2013); In-Kraft-Treten am 1. März…
…Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 BG Tierproduktverbote genannten Finanzvergehen die indas Zollamt § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten ZollämterÖsterreich zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (8) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs…
…entsteht für Zwecke der KESt-Befreiung vielmehr eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Kreditinstitutes, die zu dieser Vorlageverpflichtung führt. Das Bankgeheimnis steht jedoch einer weiteren Verwertung von daraus gewonnenen Erkenntnissen in anderen Verfahren entgegen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen des § 38 Abs. 2 BWG…
…zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009 genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (9) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs…
…lit. a FinStrG genannten ZollämterÖsterreich zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (13) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 bis 5 angeführten Handlungen fünf Jahre. (14) Werden lebende Tiere oder lebende Pflanzen gemäß § 89 FinStrG…
…von § 1 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011 ("Güter" sind danach Waren, Software oder Technologie) beziehen, und c)mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden. (2) § 1 Abs…
…andere als a-c) oder e)Passiver NFE (nicht inkludierend Rechtsträger nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG; Sec. V Rz 16 CRS-Kommentar). Wenn Selbstauskünfte verlangt werden, wird von meldenden Finanzinstituten erwartet, den Kontoinhabern jene Informationen in allgemeiner Form bereitzustellen, die diese für die…
…zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (7) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs…
…es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
…somit ist das Konto kein meldepflichtiges Konto mehr. Aus diesem Grund besteht in Bezug auf dieses Konto im Jahr 03 für das Jahr 02 keine Meldepflicht mehr. Das Konto wird geschlossen; im nachfolgenden Jahr besteht noch eine Meldepflicht (Sec. II Rz 2 CRS-Kommentar). Beispiel…
…Chemikalien bei Verwaltungsübertretungen.; § 26 SKG 2013 Verwaltungsstrafbestimmungen. 5.2. Güter Siehe Abschnitt 3.2. 5.3. Zuständige Strafbehörden Zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion.