…die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist; bei gewerbsmäßiger Begehung (Tatbegehung, wobei es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen): Geldstrafe bis zu 40.000 Euro; daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung…
…die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist; bei gewerbsmäßiger Begehung (Tatbegehung, wobei es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen): Geldstrafe bis zu 40.000 Euro; daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung…
…die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist; bei gewerbsmäßiger Begehung (Tatbegehung, wobei es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen): Geldstrafe bis zu 40.000 Euro; daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung…
…1 Urheberrechtsgesetz bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 60 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 68h Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 35 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990 bei gewerbsmäßiger Begehung, Tatbestand des § 159 Abs. 1 Patentgesetz 1970 bei gewerbsmäßiger Begehung. …
…Versender, der Spediteur, der Auftragnehmer, der Unterauftragnehmer als auch der Lenker solche Verstöße begehen. Bei Verstößen gegen dasWerden Güterbeförderungen im CEMT -Regulativ (etwa Nichtmitführen des Fahrtenheftes, Übertreten der Vorschriften überdurchgeführt und keine aktuell für die Rückfahrt in den ZulassungsstaatFahrt gültigen Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3…
17.1.4 Gewinnabsicht Rz 5414: Gewinnabsicht liegt vor, wenn nicht nur Kostendeckung, sondern ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben angestrebt wird. Die Gewinnabsicht muss im Allgemeinen, nicht aber bei jeder einzelnen Erwerbshandlung vorliegen. Das Streben nach Gewinn muss nicht der Hauptzweck der Tätigkeit…
17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417: Abschlussagent, Gewerbebetrieb, sofern Selbständigkeit gegeben ist, aber auch Geschäftsvermittler (Provisionsvertreter) ohne Abschlussvollmacht (VwGH 10.3.1961, 1414/58; VwGH 11.1.1963, 1263/62). AKM-Untervertreter, Gewerbebetrieb (VwGH 22.4.1964, 2066/62). Altenheime…
5.2. Gelegenheitsverkehre 5.2.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung…
…mit § 933 ABGB). Behebt er den "Schaden" selbst, kommt es - abgesehen vom ursprünglichen Umsatz - zu keinem Leistungsaustausch. Beauftragt er einen dritten Unternehmer mit der Behebung des Mangels, findet ein Leistungsaustausch zwischen dem Gläubiger und dem Dritten statt. Aus der Sicht des Gläubigers liegt Entgeltsverwendung vor…
1.1.4. Gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sowie sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden 1.1.4.1. Gewerbsmäßigkeit Gewerbsmäßig ist eine Beförderung grundsätzlich dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit der Absicht Gewinn zu erzielen erfolgt und sich…
17.1.3 Nachhaltigkeit Rz 5408: Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (tatsächliche Wiederholung, VwGH 14.09.1988, 87/13/0248; VwGH 21.09.2006, 2006/15/0118). Auch eine einmalige…
3. Gerichtlich strafbare Handlungen 3.1. Rechtsgrundlagen (1) §§ 79 bis 83 AußWG 2011 Gerichtlich strafbare Handlungen und § 84 AußWG 2011 Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit. (2) § 177a StGB, § 177b StGB und § 177c StGB gerichtlich strafbare Handlungen und § 25 SKG 2013 Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit…
5. Strafbestimmungen 5.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung durchführt (§ 15…
Abschnitt 8. Strafbarkeit des Versuches (derzeit frei1) Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss…