RIS AI
5 Treffer1519 msnur geltende Fassungen
EStR 2000 Rz 7756–775729.6.2.2.2 Verhältnis § 94 Z 2 EStG 1988 zum DBA-Recht und § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988
geltende FassungRichtlinien06.05.2021

…denen die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht zustehen würden, zu verhindern ("Directive Shopping"). Insbesondere sollen reine Sitzgesellschaftenin der EU ansässige funktionslose oder funktionsarme Holdinggesellschaften (EU-BriefkastenfirmenSitzgesellschaften bzw. Briefkastengesellschaften), denen man sich bei der internationalen Steuerhinterziehung zum steuerfreienderen Zweck das Durchleiten von Gewinnen "bedient"als…

KStR 2013 Rz 1–61. Persönliche Steuerpflicht (§§ 1 bis 4 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…II des Formulars ZS-A, Angaben über die von der Besteuerung zu entlastenden ausländischen Einkünfte), dem österreichischen Steuerpflichtigen nach österreichischem nationalen Recht nicht zuzurechnen sein, zB im Fall einer funktionslosen Briefkastengesellschaft (vgl. zB VwGH 10.12.1997, 93/13/0185), so kann eine Ansässigkeitsbescheinigung für…

KStR 2013 Rz 130–1351.2.2 Beschränkte Steuerpflicht
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…Ausland und gilt sie auf Grund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens als dort ansässig, bleibt sie dennoch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie nur als so genannte "Briefkastenfirma" auftritt (siehe Rz 4). Hat eine Gesellschaft den Sitz im Ausland, den Ort der Geschäftsleitung aber im Inland…

KStR 2013 Rz 560–56112.3.1.7 Ausschüttungsfiktionen
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

12.3.1.7 Ausschüttungsfiktionen Rz 560: Als offene Ausschüttung gelten auch die Ausschüttungsfiktionen. Unter diesem Sammelbegriff sind in verschiedenen Gesetzen geregelte Tatbestände zusammengefasst, denen gemeinsam ist, dass ein der Ausschüttung gleichgestellter Vorgang besteuert wird. IdR erfolgt in der Vermögenssphäre des Gesellschafters eine Endbesteuerung. In…

EStR 2000 Rz 1190–11955.4.7.2 Echte stille Gesellschaft
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

5.4.7.2 Echte stille Gesellschaft Rz 1190: Obwohl hier das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung treten soll, muss es dennoch jedenfalls dem zuständigen Finanzamt gegenüber ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen und auch die übrigen in Rz 1141 angeführten Merkmale erfüllen…