RIS AI
5 Treffer1527 msnur geltende Fassungen
LStR 2002 Rz 91213.2.2 Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2a EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…Arbeitnehmerveranlagung ergangene Bescheid mit Beschwerde gemäß § 243 BAO angefochten werden. Auch eine ersatzlose Aufhebung des Bescheids kann mit einer Beschwerde gemäß § 243 BAO beantragt werden, wobei diese Beschwerde auf Aufhebung nicht begründet sein muss. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist zurückzuweisen. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen…

RAE Rz 600–6245. Abgabenkonten (§ 213 BAO)
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…sich etwa auf Grund der bescheidmäßigen Herabsetzung einer Abgabenschuld, zB im BerufungswegBescheidbeschwerdeverfahren oder infolge einer Bescheidänderung gemäß § 295 BAO, einer ersatzlosen Aufhebung eines ein Leistungsgebot beinhaltenden Bescheides oder einer Abschreibung nach den §§ 235 und 236 BAO ergeben. Weiters können sich auch Gutschriften auch im Zusammenhang…

RAE Rz 973–10089.8. Vollstreckungsbescheid vor Ablauf einer Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 6 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…von Stundungszinsen eine Abgabenbezogenheit nicht erforderlich (siehe Rz 323). Eine Herabsetzung der Stammabgabe liegt auch dann vor, wenn der sie festsetzende Abgabenbescheid ersatzlos aufgehoben wird. Die Aufhebung eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO entspricht einer nachträglichen Herabsetzung iSd …

UmgrStR 2002 Rz 161–1651.3.2. Buchgewinne und Buchverluste
geltende FassungRichtlinien10.03.2017

…wurde die Firmenwertabschreibung ersatzlos gestrichen. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis VfGH 3.3.2000, G 172/99 die Z 4 lit. a 3. Teil UmgrStG idF BG 201/1996 mit Ablauf des 31.12.2000 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die Aufhebung mit Fristsetzung 31…

KStR 2013 Rz 1427–143026.2.2 Auflösungstatbestände
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

24.2.226.2.2 Auflösungstatbestände Rz 1427: Obwohl § 19 Abs. 1 KStG 1988 von einer beschlossenen Auflösung spricht, ist ein formeller Auflösungsbeschluss nicht als Anwendungsvoraussetzung für die Liquidationsbesteuerung zu sehen. Sämtliche unternehmensrechtliche Auflösungstatbestände sind auch als steuerrechtliche Auflösungstatbestände anzusehen. Nach den einzelnen Gesellschaftsformen kommen…