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LStR 2002 Rz 81011.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung des Kindermehrbetrages für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten…

LStR 2002 Rz 793–79411.8 Mehrkindzuschlag
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

11.8 Mehrkindzuschlag Rz 793: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag (§ 9 FLAG 1967 idF Budgetbegleitgesetz 2011). Das Kriterium des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet gilt allerdings nicht in Bezug auf Kinder, die…

LStR 2002 Rz 1242–124334 KINDERZUSCHLAG ZUM KINDERABSETZBETRAG (§ 104 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Familienbeihilfenbezieher, sodass sie stets selbst Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Bei Alleinverdienenden kann der (Ehe)Partner die Familienbeihilfe beziehen, sodass in derartigen Fällen der Alleinverdienende den Anspruch des (Ehe)Partners auf den Kinderzuschlag vermittelt. Der Kinderzuschlag steht jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, nämlich…

LStR 2002 Rz 1057–106219.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

…hat dies entweder schon durch Modifikationen der Lohnverrechnung während des Jahres oder bei Auszahlung des letzten Bezuges im Kalenderjahr umzusetzen; dh. im Dezember oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses im Beendigungsmonat (Kontrollrechnung). Diese Begrenzung gilt nicht für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz sowie ab dem Kalenderjahr…

GebR 2025 Rz 1726–174429.3. Befreiung für von der Geburt veranlasste Schriften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Kindes noch kein unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasstes und somit gebührenfreies Dokument ausgestellt wurde. In diesen Fällen soll die Namensänderung des Kindes nicht schädlich für die Befreiung sein. Nicht gebührenbefreit ist die Ausstellung jener Schriften, die schon vor der Namensänderung gebührenbefreit ausgestellt wurden…

LStR 2002 Rz 785–78911.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…dem Arbeitgeber beispielsweise folgende Änderungen bekannt zu geben: Wegfall der Familienbeihilfe Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes (bis zum Kalenderjahr 2022) Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag Der Arbeitgeber hat ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse den Familienbonus Plus…

LStR 2002 Rz 89612.8.13 Geburt
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

12.8.13 Geburt Rz 896: Aufwendungen für eine Geburt in der Sonderklasse sind außergewöhnliche Belastungen, wenn triftige medizinische Gründe (konkrete Gefahr von Komplikationen medizinischer Art) eine Betreuung durch den eigenen Arzt erfordern. Wünsche, Vorstellungen und Befürchtungen allgemeiner Art reichen hingegen nicht aus (VwGH 13…

LStR 2002 Rz 852–85612.5.3 Behinderung von Kindern
geltende FassungRichtlinien15.12.2020

12.5.3 Behinderung von Kindern 12.5.3.1 Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe Rz 852: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für behinderte Kinder sind bei einem Grad der Behinderung des Kindes von mindestens 25%, aber ohne Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Steuerpflichtige oder sein…

LStR 2002 Rz 857–86212.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen…

LStR 2002 Rz 769–77011.3 Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…2023: 54,18 Euro; bis 2021: 41,68 Euro) ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung…

LStR 2002 Rz 78411.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…1 EStG 1988: | Kalenderjahr | bei einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um | bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro | 2023 |…

LStR 2002 Rz 1300–130139.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

…Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe (Kind im Sinne des § 106 EStG 1988) mit 1. Jänner des Folgejahres. Der Wegfall der Familienbeihilfe ist binnen Monatsfrist zu melden. Rz 1301: Macht ein Steuerpflichtiger Erhöhungsbeträge für Kinder geltend und schließen diese selber Bausparverträge ab…

LStR 2002 Rz 503.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) Rz 50: Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

LStR 2002 Rz 790–79111.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird der Kinderabsetzbetrag jährlich ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vervielfacht. Der erhöhte Kinderabsetzbetrag wird jährlich…

LStR 2002 Rz 795–79611.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…soll (§ 177 Abs. 2 ABGB). Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit ab. Es kann daher dem Grunde nach nur jener Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, bei dem sich das Kind im Sinne der getroffenen Vereinbarung nicht überwiegend aufhält. Dem anderen…

LStR 2002 Rz 797–80411.9.2 Unterhaltsverpflichtung
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung geändert wird oder nur deswegen ein geringerer Unterhalt geleistet wird, weil eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe vorgenommen wurde (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 19.6.2002…

LStR 2002 Rz 78211.4.5 Lebensgemeinschaft
geltende FassungRichtlinien20.07.2011

11.4.5 Partnerschaft mit KindLebensgemeinschaft Rz 782: Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer…

LStR 2002 Rz 771–77311.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…1 EStG 1988: | Kalenderjahr | bei einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um | bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro | 2023 |…

LStR 2002 Rz 773.3.14a Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35): Der Kinderabsetzbetrag steht zu; Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes; Geburtsdatum und Wohnort des Kindes; Erklärung, dass im selben Kalenderjahr für dieses Kind von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird bzw…

LStR 2002 Rz 79211.7.2 Kinder, die sich im EU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

…Königreich (nach oben indexierte Länder) aufgehalten haben oder aufhalten, wurde der erhöhte Kinderabsetzbetrag bis 30. Juni 2022 weiter ausbezahlt. Eine Rückforderung des zu viel erhaltenen Betrages erfolgt nicht (§ 124b Z 409 lit. b EStG 1988). Ab 1. Juli 2022 wird der Kinderabsetzbetrag an alle Kinder…