…5.4.1957, 0975/55) oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Dieses Ergebnis wird selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste zu endgültigen Vermögenseinbußen führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (VwGH 18.6.1993, 91/17…
12.3.2 Belastung des Einkommens Rz 821: Eine "Belastung" im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur sein Vermögen, sondern sein laufendes Einkommen betroffen ist (vgl. VwGH 15.03.1988, 87/14/0071, betr. die Hingabe…
1.2.1.3.5 Zweckvermögen Rz 114: Zweckvermögen sind einem bestimmten Zweck dienende Vermögen, die - im Unterschied zu Personenvereinigungen - keine Mitglieder haben und nicht unter den Begriff der Anstalten oder Stiftungen fallen. Da solche nichtrechtsfähige Gebilde in Österreich kaum vorkommen, hat ihre Aufzählung in…
12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) Rz 833: Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet. Rz 834: Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das…
…gesetzlicher Rücklagen und Gewinnvorträgen abzüglich ausstehender Einlagen auf das Nominalkapital und (bilanzielle) Verlustvorträge. Bestandteil des Abwicklungsanfangsvermögens sind auch verdeckte Einlagen. Die Rückzahlung zählt zur Vermögensverteilung nach § 19 KStG 1988, weshalb verdeckte Einlagen auch gleichzeitig Bestandteil des Abwicklungsendvermögens sind. Beispiel: Eine GmbH beschließt am 01.01…
…einzig und allein auf dem persönlichen Ruf und dem Bekanntheitsgrad des Einbringenden basiert, kann nicht übertragen werden und ist daher bei der Ermittlung des Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens außer Ansatz zu lassen (VwGH 26.6.2014, 2011/15/0028 zum Bekanntheitsgrad eines hoch spezialisierten Unternehmenssanierers)…
…Merkmal der Zwangsläufigkeit umfasst sind. Soweit die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) von zerstörten Wirtschaftgütern als außergewöhnliche Belastung anzusehen ist, ist der Abzug mit den erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten begrenzt (vgl. Rz 838d und 838e). Darüber hinausgehende Kosten stellen eine Vermögensumschichtung dar. Zur Höhe des Abzuges siehe auch Rz 822.
…darauf an, ob der Steuerpflichtige objektiv glauben darf, eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu können. Es besteht grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung zur Tragung von Aufwendungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen wesentlich übersteigen (vgl. beispielsweise VwGH 24.11.1999, 94/13/0255, betr…
4.1.10 Betriebsvermögen 4.1.10.1 Allgemeines Rz 449: Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige Gewinnermittlung ist nicht nur eine vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die…
…eingegangene Beteiligungen in Form von Aktien oder GmbH-Anteilen der steuerunschädlichen Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine geringfügige Beteiligung liegt aber jedenfalls nicht vor, wenn sie eine Einflussnahme auf das Beteiligungsunternehmen ermöglicht. Rz 242: Der Begriff Vermögensverwaltung ist in diesem Zusammenhang als Ergänzung des Begriffs der Zweckgeschäfte im…
12.4.2 Betroffener Personenkreis Rz 838a: Eine außergewöhnliche Belastung wegen der Beseitigung von Katastrophenschäden kann grundsätzlich nur jene Person geltend machen, die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes war. Ist der Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes eine unterhaltsberechtigte Person…