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14 Treffer1529 msnur geltende Fassungen
KStR 2013 Rz 103–1061.2.1.3 Nichtrechtsfähige Gebilde (§ 1 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 3 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…versteuern ist. Es werden also zB Personenvereinigungen nur selten unter diese Bestimmung fallen, da ihre Einkünfte idR nach § 188 BAO festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen sind. "Nichtrechtsfähig" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht das Fehlen jeglicher Rechtsfähigkeit, sondern fehlende Rechtspersönlichkeit (VwGH 3.3.1987, 86…

KStR 2013 Rz 153–1651.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153: Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist in der Regel mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder dem faktischen Untergang eines Rechtsgebildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG…

VereinsR 2001 Rz 866–8679 Anhang
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…4 Ist die Errichtung von Zweigvereinen geplant, ist darauf zu achten, dass eine statutarische Verbindung zwischen dem Verein und den Zweigvereinen vorhanden sein muss. Sektionen sind unselbständige Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Rz 4). § 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist…

LRL 2012 Rz 112–1136. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 4 LVO)
geltende FassungRichtlinien01.01.2012

6. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 4 LVO) 6.1. Gemeinschaftliche Betätigung (§ 4 Abs. 2 LVO) Rz 112: Bei Betätigungen, die durch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden, ist die Liebhabereibeurteilung in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Es ist zunächst zu untersuchen, ob die gemeinschaftliche…

KStR 2013 Rz 221.2.1.1.4 Vereine
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

1.2.1.1.4 Vereine Rz 22: Ein Verein im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf Grund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. Er darf nicht…

VereinsR 2001 Rz 1–51 Allgemeiner Teil
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…2: Ein Verein im Sinne des §§ 1 Vereinsgesetz 2002 1 Vereinsgesetz 2002(VerG) ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf Grund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein…

KStR 2013 Rz 1424–142626.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…3 KStG 1988 fallen Fonds Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen Körperschaften (Personenvereinigungen, Vermögensmassen) im Sinne des § 3 KStG 1988. Bei abzuwickelnden Körperschaften dieser Art, die keinen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinn unterhalten (zB Verein…

KStR 2013 Rz 1427–143026.2.2 Auflösungstatbestände
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…damit die Liquidationsbesteuerung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Körperschaft auch tatsächlich abgewickelt wird, also die Gesellschaft beendet, das Vermögen verwertet und die Verbindlichkeiten beglichen werden. Es muss daher auch die werbende Tätigkeit eingestellt und die Verwertung des Vermögens eingeleitet werden. Mit der vollständigen Verteilung…

EStR 2000 Rz 5898–590619.2.3 Verfahren
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…eine Einkunftsquelle vorliegt, siehe LRL 2012 Rz 204 ff. Rz 5904: Nach Beendigung der Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergehende Einkünftefeststellungsbescheide sind gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Unter Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind vor allem OG, KG…

KStR 2013 Rz 30–341.2.1.1.6 Kreditinstitute
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…Steuerrechts. Die Jahresabschlüsse von Kreditinstituten sind gemäß den §§ 60 ff BWG durch Bankprüfer zu prüfen. Das sind beeidete Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfgesellschaften oder Prüfungsverbände (Sparkassenprüfungsverband, der Österreichische Genossenschaftsverband und der Österreichische Raiffeisenverband). 1.2.1.1.7 Sparkassen Rz 32: Rechtsgrundlage für Sparkassen ist das Sparkassengesetz, BGBl…

KStR 2013 Rz 50–551.2.1.2.2.7 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform, Siedlungsträger
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…auch ohne formalgesetzliche Untermauerung abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechts behandelt werden. Tritt allerdings bei nicht ausdrücklich vom Gesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform die öffentliche Aufgabenstellung gegenüber überwiegend privaten Interessen der Anteilsberechtigten zurück, dann sind sie, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen…

KStR 2013 Rz 114–1171.2.1.3.5 Zweckvermögen
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

1.2.1.3.5 Zweckvermögen Rz 114: Zweckvermögen sind einem bestimmten Zweck dienende Vermögen, die - im Unterschied zu Personenvereinigungen - keine Mitglieder haben und nicht unter den Begriff der Anstalten oder Stiftungen fallen. Da solche nichtrechtsfähige Gebilde in Österreich kaum vorkommen, hat ihre Aufzählung in…

UStR 2000 Rz 199–2042.1.8.3. Ende der Unternehmereigenschaft
geltende FassungRichtlinien23.11.2011

…BFH 21.5.1971, VR 117/67, BStBl II 1971, 540). Werden im Zuge der Betriebsaufgabe Gegenstände des Unternehmensvermögens der Personengesellschaft in die Unternehmenssphäre eines Gesellschafters ohne Entgelt überführt, liegt Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor (VwGH 28.5.1998, 96/15/0009…

GebR 2025 Rz 35–472.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 40: Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht jedoch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften (zB Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich); die nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen (Pfarrpfründe, Pfarren, Orden…