Artikel 51 Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Kommission nimmt Zuteilungen an Arbeitstagen vor. Die Kommission kann jedoch beschließen, an einem bestimmten Arbeitstag keine Mengenzuteilungen vorzunehmen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon zuvor unterrichtet wurden. (2) Mengenzuteilungen…
…von der in Österreich einbehaltenen Kapitalertragsteuer, wenn die Zuwendungen im anzuwendenden DBA unter eine Art. 21 OECD-Musterabkommen entsprechende subsidiäre Zuteilungsnorm für im DBA nicht besonders erwähnte Einkünfte fallen. Danach hat nur der (ausländische) Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Zuwendungen. Die Entlastung erfolgt je nach…
…von Kapitalvermögen, § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988). Rz 68: Doppelbesteuerungsabkommen, deren Zuteilungsnormen dem OECD-Musterabkommen folgen, weisen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Daraus folgt, dass…
8. Normales Zuteilungsverfahren Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag ab 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) Zuteilungen vor. Wird jedoch ein Mitgliedstaat durch außergewöhnliche Umstände an der Antragsübermittlung gehindert, so kann die Kommission die Zuteilung verschieben, bis alle Ziehungsanträge übermittelt wurden. Gemäß Artikel 51 Absatz 2…
9.4. Aussetzung von Zuteilungen Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt überschreitet die Aussetzung von Zuteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 nicht zwei aufeinander folgende Arbeitstage, auch wenn diese zwei Tage in zwei aufeinander folgende Kalenderwochen fallen. Von der Verwaltung…
0. Einleitung Auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Bestimmungen der Artikel 49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) über die…
2. Grundsätze Die Effizienz dieser EU-Verwaltung hängt nicht nur von der sorgfältigen Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ab, sondern auch von einer engen Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen. Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sollten die betroffenen…
Die Arbeitsrichtlinie »ZT-2510 (»Verwaltungsabsprache Kontingentverwaltung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen »betreffend die Verwaltung der so genannten "Windhundkontingente" dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können…
4.2.2 Wohnraumbewertung ab 1. Jänner 2013 (§ 2 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 366290/20122024) Rz 149: § 2 (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung…
5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526: § 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Teilungsvertrag bezeichnet werden, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich…
12.2.4. Ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen Rz 1914: Kraft gesetzlicher Fiktion gelten die in § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Lieferungen, sonstigen Leistungen und Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, auch wenn sie tatsächlich für das Unternehmen erfolgen. Rz 1915: Diese…
9.7. Koeffizienten Wird das Volumen eines Zollkontingents so ausgedrückt, dass zur Festlegung der Zuteilungsmenge die Menge eines Ziehungsantrags anhand eines Koeffizienten umgerechnet werden muss, so können die Mitgliedstaaten der GD TAXUD den entsprechenden Ziehungsantrag unter Angabe des angemeldeten Nettogewichts und der maßgeblichen laufenden Nummer…
3. Rechtsgrundlage Die Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Zollkontingenten nach dem Windhundverfahren gehen hervor aus: Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der…
1. Einführung Die meisten GemeinschaftszollkontingenteZollkontingente der Europäischen Union werden von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (nach dem so genannten Windhundverfahren) verwaltet. Einige Zollkontingente werden jedoch von der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) auf der…
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung 5.1.12.1. Allgemeines Rz 1564: Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft…
3.2. Weiterleitung der Zollanmeldung zu Zwecken der Zollkontingent- bzw. Zollplafondanmeldung Zollanmeldungen, mit denen Zollkontingente beansprucht werden, sind nach ihrer Annahme umgehend zu prüfen und - sofern sie nicht im Informatikverfahren abgegeben wurden - umgehend im Automatikverfahren zu erfassen. Ist aus technischen Gründen die umgehende Erfassung im…
Die Arbeitsrichtlinie »ZT-2500 (»Kontingentverwaltung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen »bei der Verwaltung der so genannten Windhundkontingente dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…
1. Allgemeines Zollkontingente werden ausschließlich entsprechend den Vorschriften der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), der Artikel 147 und 153 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DA) sowie der Art. 49 bis 54…
Die Arbeitsrichtlinie ZT-2505 (Sonderbestimmungen Zollkontingente) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei…
2.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung Rz 288: Eine Betriebsstätte eines Unternehmens kann rechtlich kein Eigentum erwerben; für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist daher gemäß AOA light nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum im Sinne der OECD-Leitlinien maßgebend (AOA Report…