RIS AI
7 117 Treffer359 msnur geltende Fassungen
KfzBStR 2021 Rz 938–948B.6.1.9. Vergütung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 16,67%
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…zu. Auch bei Kraftfahrzeugen mit Tageszulassung, bei welchen die in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 vorgesehene Zulassungsfrist von drei Monaten überschritten wird (siehe Rz 433), die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Fahrzeughändler jedoch weiterhin aufrecht bleibt, entsteht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991…

UZK-DAArtikel 173 Geltungsdauer einer Bewilligung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 173 Geltungsdauer einer Bewilligung (Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. (2) Die Geltungsdauer…

UZK-DAArtikel 156 Frist
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 156 Frist (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags.

UZK-DAArtikel 171 Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 171 Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt…

UZK-DAArtikel 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt…

UZK-IAArtikel 346 Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen
geltende FassungRichtlinien13.04.2017

Artikel 346 Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die BeschlussfassungEntscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und…

UZK-TDAAnhang 7
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Anhang 7 [Grafik]   Erläuterungen Bewilligungsnummer Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für die AEO-Bewilligung - Sicherheit AEOF für die AEO-Bewilligung…

ZK-25602.4. Bewilligungsverfahren
geltende FassungRichtlinien07.10.2024

2.4. Bewilligungsverfahren 2.4.1. Formelles Bewilligungsverfahren 2.4.1.1. Allgemeine und besondere Verfahrensvorschriften für zollrechtliche Entscheidungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 22 bis 23 | Art. 11 bis 18 | Art. 10 bis 15…

UZK-IATitel IX Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Titel IX Schlussbestimmungen Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind (1) Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst…

VB-03502.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
geltende FassungRichtlinien14.06.2011

2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

UZK-DATitel IX Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Titel IX Schlussbestimmungen Artikel 250 Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und…

ZK-25902.5.1.5. Änderungen / Erneuerungen
geltende FassungRichtlinien10.10.2024

2.5.1.5. Änderungen / Erneuerungen Änderungen wie zB Hinzufügen einer Warennummer bzw. eines Ortes oder Korrektur der Ausbeute, usw. können über Antrag oder von Amts wegen in CDA bei einer aufrechten Bewilligung durchgeführt werden. Die durchgeführten Änderungen sind ggfs. auch rückwirkend (zB ab dem…

UZKArtikel 257 Frist für die Erledigung
geltende FassungRichtlinien28.02.2025

Artikel 257 Frist für die Erledigung (1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 zu erledigen ist. Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und…

UZK-IAArtikel 12 Annahme des Antrags
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 12 Annahme des Antrags (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach…

ZK-23702.4.1.8. Entscheidungsfrist
geltende FassungRichtlinien01.01.2021

2.4.1.8. Entscheidungsfrist | UZK | DA | IA | TDA | 22 (3) | 13, 171 | - | - Für die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern gilt die generelle Entscheidungsfrist des Art. 22 UZK von 120 Tagen ab Annahme des Antrags. Abweichend…

UZK-IAAbschnitt 1 Linienverkehr
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 1 Linienverkehr Artikel 195 Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten (Artikel 22 des Zollkodex) Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die…

UZK-IAArtikel 200a Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller (*)
geltende FassungRichtlinien01.09.2024

Artikel 200a Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller (*) (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt nur für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die…

VB-03012.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
geltende FassungRichtlinien04.12.2020

2.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

UZKAbschnitt 4 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 4 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Artikel 38 Antrag und Bewilligung (1) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 39 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird. Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen…

UZKArtikel 39 Bewilligung des Status
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 39 Bewilligung des Status Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a)Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben, b)der…