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RAE Rz 247–2773.10. Stundung
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (§ 696 ABGB). Rz 273: Zu unterscheiden ist zwischen aufschiebenden (Suspensiv-) Bedingungen und auflösenden (Resolutiv-) Bedingungen. Rz 274: Im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungsbewilligungen kommen nur auflösende Bedingungen in Betracht; dh…

RAE Rz 289–3233.15. Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…c BAO (betreffend Säumniszuschlag) und 230 Abs. 3 BAO (betreffend Hemmung der Einbringung) Bezug genommen. Rz 301: Wurde dem Abgabepflichtigen für einen von der Zahlungsleichterungsbewilligung umfassten Abgabenbetrag auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder bis zu ihrem Widerruf…

RAE Rz 1430–145016. Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937 und Rz 944). Rz 1449: Ein Terminverlust darf, wenn er aus anderen Gründen als die Nichteinhaltung eines in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehenen Zahlungstermins eintritt, frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung…

RAE Rz 700–7116. Verrechnung von Gutschriften (§ 214 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

… 214 Abs. 1 BAO sind dem § 214 Abs. 3 erster Unterabsatz BAO zufolge in Zahlungserleichterungsbewilligungen vorgesehene Zahlungstermine nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift die Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO (betreffend den Zeitraum…

RAE Rz 930–9729.4. Erster Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…mit § 230 Abs. 5 BAO) Rz 943: Nach § 230 Abs. 5 BAO hemmt eine Zahlungserleichterungsbewilligung die Einbringung für die Dauer des Zahlungsaufschubes, somit bis zur Beendigung des Zahlungsaufschubes bzw. bis zu ihrem Erlöschen zB durch Eintritt eines Terminverlustes. Während dieser Dauer entstehen keine Säumniszuschläge, unabhängig…

RAE Rz 200–2223. Zahlungserleichterungen (einschließlich Stundungszinsen, § 212 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Rz 200: Eine Zahlungserleichterung kann entweder die Bewilligung einer Stundung (Hinausschiebung des Zeitpunktes der Abgabenentrichtung) oder die Bewilligung der Abgabenentrichtung in Raten sein. Rz 201: Eine Zahlungserleichterungsbewilligung (Stundung oder Raten) setzt ein entsprechendes Ansuchen (Rz 203 bis Rz 215) voraus und ist nur zulässig (Ermessensentscheidung)…

RAE Rz 278–2883.13. Erlöschen der Zahlungserleichterung
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

… 230 Abs. 5 BAO: Ein Rückstandsausweis darf höchstens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen ist (siehe Ausführungen zu § 230 Abs. 5 BAO). 3.13…

ZK-06904. Bewilligung nach Art. 73 UZK iVm Art. 71 UZK-DA
geltende FassungRichtlinien28.02.2020

4. Bewilligung nach Art. 73 UZK iVm Art. 71 UZK-DA, ex-Art. 156a ZK-DVO In diese Bewilligung können nur die Beträge nach Art. 73 Buchstabe a und b UZK erfasst werden. Die Aufnahme anderer Zuschläge ist nicht zulässig. Die Beträge nach Art. 73…

ZK-17702. Allgemeines zu den Vereinfachungen
geltende FassungRichtlinien19.09.2022

2. Allgemeines zu den Vereinfachungen 2.1. Örtliche Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung 2.1.1. Zuständigkeit in Österreich Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für Vereinfachungen bei der Zollanmeldung richtet sich gemäß § 39 Abs. 1 ZollR-DG grundsätzlich nach dem Sitz oder Wohnsitz…

RAE Rz 24–501.2. Keine Änderung der Fälligkeit
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Auch durch ein Zahlungserleichterungsansuchen, selbst wenn es rechtzeitig iSd § 230 Abs. 3 BAO eingebracht wird, oder durch eine Zahlungserleichterungsbewilligung (§ 212 BAO) wird der gesetzliche oder bescheidmäßige Fälligkeitstag nicht berührt (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034); es wird bloß der Zeitpunkt, bis zu dem die…

RAE Rz 223–2463.6. Erhebliche Härte
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…20.9.2001, 2001/15/0056). Rz 234: Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung zulässig wird. In einem solchen Fall hat die Sicherheitsleistung vor der (letztinstanzlichen) Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen zu erfolgen, weil im Zeitpunkt…

RAE Rz 324–3443.17. Widerruf einer Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 3 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…bis zu deren Ablauf die Einbringung gehemmt ist (§ 230 Abs. 2 BAO). Rz 329: Wurde das der widerrufenen Zahlungserleichterungsbewilligung zu Grunde liegende Ansuchen zeitgerecht eingebracht, so entstehen während der Dauer der Nachfrist keine Säumniszuschlagsansprüche. Dies gilt sowohl für den ersten als auch für den zweiten…

RAE Rz 712–7386.4. Verrechnungsweisungen (§ 214 Abs. 4 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

… von Terminverlustfolgen ist abzusehen. Eine vom Terminverlust betroffene Zahlungserleichterungsbewilligung lebt ohne neuerliche Antragstellung wieder auf. Beispiel: Als Folge der Nichteinhaltung einer im Zahlungserleichterungsbescheid enthaltenen Bedingung tritt Terminverlust ein, wenn anlässlich der am Fälligkeitstag geleisteten Zahlung im Ausmaß einer selbstberechneten USt-Vorauszahlung die Erteilung einer Verrechnungsweisung…

UZKArtikel 110 Zahlungsaufschub
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 110 Zahlungsaufschub Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form: a)einzeln für jeden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 105 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, b)global für den Gesamtbetrag…

UZKArtikel 112 Sonstige Zahlungserleichterungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 112 Sonstige Zahlungserleichterungen (1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird. (2) Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht…

ZK-06121.3. Bewilligung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

1.3. Bewilligung Die Erteilung oder Erweiterung der Bewilligung zum Informatikverfahren liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde. Vom Ermessen ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO Gebrauch zu machen. 1.3.1. Inhalt der Bewilligung Der Bewilligungsentwurf ist grundsätzlich nach dem hierfür…

ZK-25902.4. Bewilligungsvoraussetzungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.4. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 3 bis 6 | Art. 166 | Art. 259 | - 2.4.1. Ansässigkeit Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die im Zollgebiet der Union ansässig sind…

UZK-IAArtikel 26 Zahlungsfähigkeit
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 26 Zahlungsfähigkeit (Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft: a)Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren. b)In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist…

ZK-17705.3. Bewilligung
geltende FassungRichtlinien28.09.2020

5.3. Bewilligung Für die Abgabe einer Zollanmeldung im Anschreibeverfahren bedarf es jedenfalls einer Bewilligung durch die Zollbehörden. Hinweis: Soll das Anschreibeverfahren in mehreren Mitgliedstaaten abgewickelt werden, so ist zusätzlich zur Bewilligung zum Anschreibeverfahren eine Bewilligung für die "zentrale Zollabwicklung" erforderlich (siehe Abschnitt 7.). Eine…

UZK-DAAbschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 89 Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass (Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine…