…79). Wegerecht Rz 553: Ein unbefristetes Wegerecht stellt keinen Teil des Grund und Bodens des herrschenden Grundstückes dar, sondern ist als gesondert bewertbares, nicht der Abnutzung unterliegendes Wirtschaftsgut anzusehen (VwGH 27.10.1976, 1418/74; VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112). Ein Wegerecht stellt…
…Brücken, Pumpenanlagen usw., aber auch Baumschulanlagen. Ein selbständiges Wirtschaftsgut ist auch ein Wegerecht am Nachbargrundstück (VwGH 27.10.1976, 1418/74; siehe auch Rz 553). Für Zwecke der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken sind Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung derart in einem…
…EStG 1988 vorliegen, Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80, 1404/80), Ablöse für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112). Enteignungen Rz 4178: Enteignungszahlungen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden oder den Ertrag des laufenden Jahres…
…zu unterscheiden ist die nicht der Gebühr unterliegende Reallast. Darunter versteht man die Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers zu einer positiven Leistung zu Gunsten des Berechtigten (zB ein Ausgedinge bei bäuerlichen Übergaben). Rz 1442: Man unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten (zB Wegerecht, Leitungsrecht) und persönlichen Dienstbarkeiten (zB Fruchtgenussrecht…
…2 EStG 1988 dar. Das Ausüben des Rechts auf bloße Nutzung der Liegenschaften der Agrargemeinschaft (zB die Nutzung des Weide- oder Wegerechtes) stellt keine Sachausschüttungen dar. Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an der Agrargemeinschaft veräußert oder auf sonstige Weise abgeschichtet, führt dies zu Einkünften aus…
…einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, dass sie die Nutzung des Grundstücks ermöglichen oder verbessern und daher nicht eigenständig übertragen werden können oder regelmäßig im Rahmen eines Veräußerungsgeschäftes mitübertragen werden (zB Zäune, Parkplätze, Wege, Wegerechte an fremden Grundstücken und ähnliche Grunddienstbarkeiten, Brücken, Biotope, Geländegestaltungen, Drainagen…
…des Grundvermögens errechnet. Rz 5089: Forststraßen und Forstwege mit befestigtem Unterbau stellen grundsätzlich selbständige Wirtschaftsgüter dar und sind daher gesondert zu bewerten. Gleiches gilt für ein Wegerecht (siehe Rz 553). Ungeachtet dessen sind für Zwecke der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken Wirtschaftsgüter…