…durch den Fischereiberechtigten. Hinsichtlich des Fischereirechtes an fließenden Gewässern handelt es sich in den meisten Fällen um Fischereirechte an fremden Gewässern. Nach § 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind die im Anhang A aufgezählten Ströme (zB die Donau), Flüsse, Bäche und Seen öffentliche Gewässer. Dies betrifft…
…eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Rz 8207b) zu nutzen, sowie 2.dem bestimmten Rechtsträgern (Rz 8207f) eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215…
…von Hochwasserschäden (Rechtslage ab 1. Jänner 2025) Rz 1749: Entgelte im Zusammenhang mit dem einem Rechtsträger (§ 107 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch…
…Sphäre reichenden, besonders gelagerten Einzelfall darstellen. Wassernutzungsrecht Rz 552: Ein Nutzungsrecht, zB ein Wasserrecht (Wasserbenutzungsrecht iSd Wasserrechtsgesetzes) ist ein Wirtschaftsgut (VwGH 4.11.1980, 3332/79). Wegerecht Rz 553: Ein unbefristetes Wegerecht stellt keinen Teil des Grund und Bodens des herrschenden Grundstückes dar, sondern ist…
15.1.12 Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei Rz 5118: Unter Fischzucht versteht man die kommerziell betriebene Nach- und Aufzucht von Fischen, die Produktion vom Ei bis zum Laichfisch. Bei den Einkünften aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft ist ein Zusammenhang mit einer Land- und Forstwirtschaft nicht…
…Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden. Die Verfahrenskonzentration beim Landeshauptmann ist bewusst auf die aufgezählten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes beschränkt. Die Parteistellung ist in den Materiengesetzen geregelt. Darüber hinaus ist in den Verfahren nach § 17 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz…