Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr Artikel 248 Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung (Artikel 174 des Zollkodex) (1) Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle…
…bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden. (4) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person…
…UZK, unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auch noch zur Zollschuldentstehung gemäß Art. 77 UZK (siehe dazu die Ausführungen bei Abschnitt 3.1.4. betreffend Angaben zur Warenbeschaffenheit und Warenmenge). Nach Verlassen des Amtsplatzes der Abgangs- oder Eintrittszollstelle kommt es zur Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 Abs. 1…
…wurde. In Ausnahmefällen kann diese Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung auch bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden. 6.5.2.3. Andere Warenbeschaffenheit Stellt die Ausgangszollstelle eine andere Beschaffenheit der in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung angemeldeten Waren fest, vermerkt sie die tatsächliche Beschaffenheit der Waren im Zollsystem mit…
…Unterlagen zur mündlichen Zollanmeldung Mit der mündlichen Zollanmeldung sind erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die Hinweise auf die Warenbeschaffenheit oder den Warenwert zulassen (zB Rechnung, Lieferschein). Mit der mündlichen Zollanmeldung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung ist gemäß Artikel 165 UZK-DA zusätzlich eine Aufstellung (in…
…Abweichende Warenbeschaffenheit bei der Ausgangszollstelle (Artikel 248 Abs. 1 UZK-DA) Die Ausfuhrzollstelle erklärt die betreffende Anmeldung zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung für ungültig, wenn die Warenbeschaffenheit der darin angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren abweicht. Dies…
…des Empfängers), aus sonstigen Unterlagen, aus der Art der Verpackung, aus der Warenbeschaffenheit oder auf Grund anderer Umstände entsprechende konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um gentechnisch veränderten Mais, gentechnisch verändertem Raps oder gentechnisch veränderte Kartoffelerzeugnisse handelt. (3) Bei den unter Abs. 1 angeführten…
1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
2.2.3. Abfertigungshinweise Um die auf Grund des Kriegsmaterialgesetzes getroffenen Maßnahmen wirksamer zu gestalten, ist bei der Abfertigung von Kriegsmaterial in der Ausfuhr Folgendes besonders zu beachten: 1.Abfertigung in der Ausfuhr Auf die genaue Übereinstimmung der Warenbezeichnung in der Zollanmeldung und in der…
2. Vorzugsbehandlung für Rückwaren 2.1. Überblick Zu Art. 203 Abs. 1 UZK; § 2 Abs. 1 ZollR-DG (1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder im gleichen Zustand in dieses Zollgebiet eingeführt und…
39.3.3. Materielle Prüfung Eine Echtheitsbescheinigung ist nur anzuerkennen, wenn die Nämlichkeit der darin angeführten Waren mit den zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren gegeben ist. Besonderes Augenmerk ist auf Umstände zu legen, die darauf hinweisen könnten, dass die Ware nicht "handgearbeitet" oder "auf Handwebstühlen…
2.2.3. Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf…
Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen: a)durch die…
3. Der Überwachung unterliegender Warenkreis Alle Einfuhren (Kapitel 01 bis 98 der Kombinierten Nomenklatur) und ein Teil der Ausfuhren (vor allem Textilien und landwirtschaftliche Erzeugnisse).
Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 153 Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren (1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen…
Artikel 269 Status von Ersatzwaren (Artikel 223 des Zollkodex) (1) Im Fall des Zolllagerverfahrens und der vorübergehenden Verwendung werden die Ersatzwaren zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren in dem Zeitpunkt, in dem sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das…
1. Begriffsbestimmungen 1.1. Kriegsmaterial (1) Diejenigen Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, die als Kriegsmaterial anzusehen sind, werden gemäß § 2 Kriegsmaterialgesetz durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt (siehe Abschnitt 0.1. Z 2). Diese Verordnung ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Anlage 2 enthält Erläuterungen zu dieser…
Artikel 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren, a)wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden, b)wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in…
Artikel 268 Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren (Artikel 223 des Zollkodex) (1) Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren. (2) Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden…
2.1.2. Nämlichkeit (Identitäts- und Äquivalenzprinzip) | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 148 (4), 192, 214 (1) | 116 (1) c, 178 (1) d | 264 In Zolllagern gilt unbeschadet der Möglichkeit der gemeinsamen Lagerung und der Verwendung von Ersatzwaren (siehe…