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VB-04011. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.10.2012

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Kriegsmaterial (1) Diejenigen Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, die als Kriegsmaterial anzusehen sind, werden gemäß § 2 Kriegsmaterialgesetz durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt (siehe Abschnitt 0.1. Z 2). Diese Verordnung ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Anlage 2 enthält Erläuterungen zu dieser…

VB-04000. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.01.2019

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Schusswaffen und Munitionanzuwendenden Beschränkungen sind: 1.das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997; 2.die Erste Verordnung über die Durchführung…

VB-0401Anlage 2
geltende FassungRichtlinien30.06.2012

Anlage 2 Erläuterungen zur Verordnung betreffend Kriegsmaterial Zu § 1 Abschnitt I Z. 1 a):§ 1 Abschnitt I Z 1 lit. a Kriegsmaterialverordnung: 1.Halbautomatische Karabiner und Gewehre sind solche, die nur für "Einzelfeuer" aber nicht für "Reihen(Dauer)-feuer" eingerichtet sind. Für die Abgabe jedes…

VB-0401Anlage 4
geltende FassungRichtlinien01.10.2012

Anlage 4 Klassifizierung bestimmter Waren als Kriegsmaterial 1. Schusswaffe M 61 Skorpion, Kal. 7,65 mm Bei dieser Schusswaffe, einem tschechischen Erzeugnis, handelt es sich um eine Maschinenpistole, die folgende, für militärische Schusswaffen typische Merkmale aufweist: Verstellbares Visier, Magazin mit einem Fassungsraum über das bei…

VB-0400Anlage 1
geltende FassungRichtlinien16.07.2026

Anlage 1 Liste der Waren, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur | KN-Code | Warenbezeichnung | Kategorie | Abschnitt | | 9302 00 | halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als…

VB-04004. Generelle Ausnahmen
geltende FassungRichtlinien01.01.2019

4. Generelle Ausnahmen (1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 finden keine Anwendung (dies gilt sowohl in der Einfuhr (Durchfuhr) als auch im Warenverkehr innerhalb der Union): a)auf Personen, die nach den inländischen oder entsprechenden ausländischen gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen oder Munition zu erzeugen…

AH-2075Anlage 14
geltende FassungRichtlinien07.10.2022

Anlage 14 Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission -Feuerwaffen sowie deren Teile gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833258/20142012 BELGIEN | KN Code | Warenbezeichnung | ex 9302 00 00 | Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen…

VB-04031. Gegenstand
geltende FassungRichtlinien22.05.2026

1. Gegenstand Die Meldepflicht gilt für Handfeuerwaffen, für höchstbeanspruchte Teile solcher Waffen und für Munition für Handfeuerwaffen. Unter die Meldepflicht fallen daher: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex | 9302 00 | Revolver und Pistolen ab Erzeugungsjahr 1871 | ex | 9303 10 00…

VB-04010. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial anzuwendenden Beschränkungen sind: 1.das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz - KMG), BGBl. Nr. 540/1977; 2.die Verordnung betreffend Kriegsmaterial…

AH-32101. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinien26.06.2025

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung sind: -das Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011; -die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011, BGBl. II…

VB-0401Anlage 1
geltende FassungRichtlinien30.06.2012

Anlage 1 Verordnung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. (KriegsmaterialverordnungNr. 624/1977) Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 540, über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: § 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen: I…

VB-0401Anlage 3
geltende FassungRichtlinien30.06.2012

Anlage 3 Liste der Waren, die den Beschränkungen des Kriegsmaterialgesetzes unterliegen, geordnet nach KN-Codes Bei den in dieser Anlage angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7499" anzugeben. Warenkatalog | KN-Code…

VB-0400Einleitung
geltende FassungRichtlinien16.07.2026

Die Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht…

VB-04032. Art der Meldepflicht
geltende FassungRichtlinien22.05.2026

2. Art der Meldepflicht 2.1. Meldungen (1) Das Zollamt hat anlässlich der Überführung der in Abschnitt 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Meldungen an das Beschussamt zu erstatten. (2) Die Meldungen sind an das Beschussamt Wien, 1220 Wien, Süßenbrunn, Wielandweg 27, durch…

VB-04012.2.3. Abfertigungshinweise
geltende FassungRichtlinien30.06.2012

2.2.3. Abfertigungshinweise Um die auf Grund des Kriegsmaterialgesetzes getroffenen Maßnahmen wirksamer zu gestalten, ist bei der Abfertigung von Kriegsmaterial in der Ausfuhr Folgendes besonders zu beachten: 1.Abfertigung in der Ausfuhr Auf die genaue Übereinstimmung der Warenbezeichnung in der Zollanmeldung und in der…

VB-0400Anlage 5
geltende FassungRichtlinien01.01.2019

Anlage 5 Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996 [Grafik]  

AH-22165. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien08.02.2022

5. WaffenembargoStrafbestimmungen Gegenüber Libyen gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Nähere AusführungenZuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Durchführung sind derAnwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-32101130 zu…

VB-04003. Warenverkehr innerhalb der Union
geltende FassungRichtlinien16.07.2026

3. Warenverkehr innerhalb der Union 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im Warenverkehr innerhalb der Union bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.). (2) Unter Verbringen…

VB-04012.2.2. Ausfuhrbeschränkungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

2.2.2. Ausfuhrbeschränkungen (1) Für die Ausfuhr und die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480…

AH-3210Einleitung
geltende FassungRichtlinien28.06.2021

  Die Arbeitsrichtlinie AH-3210 (Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den ZollämternDienststellen des Zollamtes Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten…