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GK-04003.2. Kabotagefreiheit
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit. a die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.), eine Kopie des Beförderungsvertrages und ein Fahrtenblatt (siehe Abschnitt 2.6.), das als…

GK-04201.2.3. KABOTAGE
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit. a die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 1.2.2.), eine Kopie des Beförderungsvertrages und ein Fahrtenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121…

GK-04000. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

0. Einleitung 0.1. Rechtsgrundlagen Die in der grenzüberschreitenden Personenbeförderung und in der Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden…

GK-04003. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…1. Kabotageverbot (1) Abgesehen von den Fällen des Punktes 3.2. ist die Kabotage (Abschnitt 1.4.) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verboten. (2) Die Anlage 1 enthält eine Übersicht über die Verbote sowie über die mitzuführenden Dokumente im erlaubten Kabotageverkehr.

GK-04001.4. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.

GK-04103. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

3. Kabotage Die Durchführung von Kabotageverkehren (siehe Abschnitt 1.3.) durch Personenverkehrsunternehmer, die im Nicht-EU/EWR-Bereich niedergelassen sind, ist ausnahmslos verboten.

GK-04101.3. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.3. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Staat als dem, in dem der diesen Verkehrsdienst durchführende Unternehmer einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung hat.

GK-04201.1.4. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.

GK-04201. EU/EWR-Bereich, Schweiz
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Schweiz Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, deren Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder der Schweiz liegen. Der…

GK-04200. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit in Österreich, in EU oder in EWR-Staaten oder in Drittstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind 1.das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999…

GK-04000.2. EU/EWR-Bereich
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…1) Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste zwischen folgenden Ländern (im Folgenden Mitgliedstaaten) bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaat auf dem…

GK-04100. Einführung
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (GelegenheitsverkehrsGelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -Gesetz 1996 GelverkG); 2.das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13; 3.das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…

GK-0500Zypern
geltende FassungRichtlinien21.05.2022

… 2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen des öffentlichen Universaldienstes; Hinweis: Gemäß § 12 Postmarktgesetz, BGBl. Nr. 111/2010 (Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität) ist die Österreichische Post vorläufig…

GK-0500Schweiz
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

Schweiz | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Artikel 9 des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße | ja, siehe Anm. | ja, siehe Anm. | 1.Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 1.1.5.); 2.Drittlandverkehr…

GK-0410Schweiz
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…| Genehmigung ausgestellt vonGenehmi- gung ausgestellt von | Mitzuführende Dokumente | Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) | nein |   | Schweizerische Lizenz (Abschnitt 2.5.); Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) | Dreiländerverkehr mit Drittländern (Beförderungen von/nach Österreich von/nach einem Nicht-EU/EWR-Staat) |…

GK-04202. Drittstaatenbereich
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

2. Drittstaatenbereich Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz oder in Drittstaaten niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, bei denen zumindest eine Endhaltestelle in einem Drittstaat liegt.

GK-0500Kosovo
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen…

GK-04002. Grenzüberschreitende Personenverkehre
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Bei der Durchführung genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste ist eine Genehmigung (siehe Abs. 2) mitzuführen. (2) Die Genehmigung für die laut Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Personenverkehre hat dem Muster in Anlage 2 zu entsprechen. Die Genehmigung ist nicht übertragbar, und darf nur von Unternehmen verwendet…

GK-04005. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…1 und 4 KflG ein Betrag von bis zu 7 267 € festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach § 47 Abs. 2 KflG ein Betrag bis zu 726 €. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1 453 € für die…

GK-0500Tschechien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

… 2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen des öffentlichen Universaldienstes; Hinweis: Gemäß § 12 Postmarktgesetz, BGBl. Nr. 111/2010 (Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität) ist die Österreichische Post vorläufig…