…sein. Nach § 158 Abs. 4 BAO sind die Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister zu nehmen. Rz 794: Vereinsbehörde ist die jeweils nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. BuLandespolizeidirektion (vgl. § 9…
2 Körperschaftsteuer 2.1 Persönliche Steuerpflicht 2.1.1 Umfang der persönlichenUnbeschränkte Steuerpflicht Rz 319: Im Bereich der Körperschaftsteuer ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden. 2.1.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 320: Körperschaften des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2…
…Gegen von den Vereinsbehörden erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Vereinsbehörden haben für ihren Bereich ein lokales Vereinsregister zu führen, das Bundesministerium für Inneres ein Zentrales Vereinsregister (ZVR). Das Vereinsregister ist als öffentliches Buch anzusehen, in das jedermann nach Maßgabe der …
…Bescheid erklärt, den Verein nicht zu untersagen, kann dieser seine Tätigkeit aufnehmen. Die Vereinsbehörden haben für ihren Bereich ein lokales Vereinsregister zu führen, das Bundesministerium für Inneres ein Zentrales Vereinsregister. Das Vereinsregister ist als öffentliches Buch anzusehen, in dem jedermann Einsicht zu gewähren ist. Es…
…2 Z 1 KStG 1988 subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Man bezeichnet diese Vereine auch als rechtsfähige Vereine. Nicht rechtsfähige Vereine (sie sind nicht im Vereinsregister eingetragen) können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht kommen, wenn sie wie ein Verein organisiert sind, der unabhängig von Mitgliederzahl und Mitgliederwechsel fortbesteht und…
…Konten. Als Ordnungsbegriff kommen die Steuernummer, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisternummer, die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters oder die Globale Lokationsnummer in Frage. Bei Gemeinschaftskonten/-depots sind sämtliche Inhaber zu übermitteln. Kommt es zu Fehlern in den Datensätzen, hat eine Stornoübermittlung zu erfolgen. Dadurch…
…sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter denen die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Finanzamt Wien 1/23) zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen für…
5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben Rz 677: Für die Erhebung von Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielabgabenVerkehrsteuern ist das Finanzamt für Gebühren, VerkehrsteuernÖsterreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 2 und GlücksspieliVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO in Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, Tel. 01/71125…
3.9 Innergemeinschaftliche Erwerbe 3.9.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe - Voraussetzungen Rz 545: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der Erwerber Unternehmer oder eine juristische Person (zB ein Verein) ist und der Lieferer des Gegenstandes…
Die Vereinsrichtlinien 2001 (VereinsR 2001) stellen einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Ausführungen der VereinsR 2001 sind formal auf Körperschaften in der Rechtsform des Vereines nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind aber vor allem…
9 Anhang 9.1 Musterstatuten und Formulare 9.1.1 Musterstatuten Rz 866: Verwendung der Musterstatuten: Bitte löschen Sie jeweils das Nichtzutreffende im Text, ergänzen Sie den Text an den vorgesehenen Stellen und löschen Sie dann die Fußnoten und Hinweise. Damit der Verein "offiziell" entsteht…
6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften 6.1 Einheitsbewertung Rz 719: Für die Bewertung von inländischem Grundbesitz sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF, maßgebend. Beim Grundbesitz ist zu unterscheiden zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen sowie den…
Anlage 1 Registrierungsbescheinigung (Mustervordruck ab 1. November 2011) [Grafik] . Registrierungsbescheinigung (Mustervordruck bis 31.10.201131. Oktober 2011) [Grafik]
1.2.6 Vermögensverwaltung 1.2.6.1 Begriff 1.2.6.1.1 Allgemeines Rz 215: Entsprechend § 47 BAO schaden jene wirtschaftlichen Betätigungen, welche eine Körperschaft im Rahmen der Vermögensverwaltung gemäß § 32 BAO vornimmt, der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nicht. Rz 216: Daraus ergibt sich…
1.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Rz 19: Die rechtliche Grundlage der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist das am 1. Jänner 1979 in Kraft getretene Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, BGBl. Nr. 569/1978). Unternehmen mit Sitz im Inland, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben…
3.2 Unternehmereigenschaft von Vereinen 3.2.1 Unternehmer allgemein Rz 460: Nicht unternehmerisch tätig sind Vereine, wenn sie nur in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben tätig werden, ohne Einzelleistungen an die Mitglieder (oder Dritte) zu erbringen (VwGH 3.11.1986, 86/15/0003). Rz 461…
5.2 Der Verein im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht Randzahlen 700 bis 714: entfallen 5.3 Der Verein im Grunderwerbsteuerrecht Rz 715: Dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1987) unterliegen Erwerbsvorgänge (wie beispielsweise Kaufverträge, Tauschverträge oder Schenkungen) über inländische Grundstücke. Rz 716: Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% vom…
3.7 Übergang der Steuerschuld auf Vereine Rz 534a: Unter den im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen kann es in folgenden Fällen zum Übergang der Steuerschuld auf (gemeinnützige) Vereine als Leistungsempfänger kommen: Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen); bei den in…
6. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 4 LVO) 6.1. Gemeinschaftliche Betätigung (§ 4 Abs. 2 LVO) Rz 112: Bei Betätigungen, die durch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden, ist die Liebhabereibeurteilung in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Es ist zunächst zu untersuchen, ob die gemeinschaftliche…
1.2.1.1.6 Kreditinstitute Rz 30: Die allen Kreditinstituten gemeinsamen Angelegenheiten werden im BWG (Bankwesengesetz) geregelt. Bank ist, wer auf Grund des Bankwesengesetzes (BGBl. Nr. 532/1993) oder des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben (§ 1 Abs. 1…