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5 Treffer1510 msnur geltende Fassungen
UStR 2000 Rz 1931–198312.2.5. Kraftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien28.11.2019

…12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist ein Fahrzeug zu verstehen, das in einer Fahrschule zu Unterrichtszwecken verwendet wird. Es genügt nicht, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen der Fahrschule befindet und dort zu welchen Zwecken auch immer in Verwendung steht. Es…

UZK-DAArtikel 227 Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung
geltende FassungRichtlinien01.07.2020

…außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b)sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrichtung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet; c)sie werden entsprechend ihrem…

KfzBStR 2021 Rz 679–687B.3.6. Befreiung für Menschen mit Behinderungen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…2 Z 2 lit. b UStG 1994 ident. Danach ist unter einem Fahrschulkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet wird (VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für…

VB-05003.5.4. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinien02.07.2025

…Verwendung von Kulturgütern gemäß Buchstabe c) ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig: -ausschließliche Verwendung der Kulturgüter von öffentlichen wissenschaftlichen, lehrenden oder berufsbildenden Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung und unter deren Verantwortung, -vorübergehender Verleih von Kulturgütern…

LStR 2002 Rz 3595.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung
geltende FassungRichtlinien20.03.2014

5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…