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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.5.4. Ausnahmen

geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 02.07.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Wortlaut laut Findok

3.5.4. Ausnahmen (1) Die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers bei der Einfuhr von in den Teilen B und C (siehe Abschnitt 1.4.2. und Abschnitt 1.4.3.) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 aufgeführten Kulturgütern ist nicht erforderlich für: a)als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter im Sinne des Artikels 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b)die Einfuhr von Kulturgütern zum alleinigen Zweck, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt; c)die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen. Sofern es sich um Rückwaren gemäß Buchstaben a) handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y186" zu erklären. Sofern es sich um Kulturgüter gemäß Buchstaben b) oder c) handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y138" zu erklären. (2) Die Besitzer von Kulturgütern, die von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers gemäß Buchstaben b) und c) ausgenommen sind, legen über das ICG-System vor Abgabe der entsprechenden Zollanmeldung eine standardisierte allgemeine Beschreibung der Waren vor. Die allgemeine Beschreibung ist gemäß dem in Anhang I (Anlage 6) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1079 enthaltenen Datenwörterbuch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erstellen, in den die Waren eingeführt werden sollen. (3) Die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß Buchstabe c) ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig: -ausschließliche Verwendung der Kulturgüter von öffentlichen wissenschaftlichen, lehrenden oder berufsbildenden Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung und unter deren Verantwortung, -vorübergehender Verleih von Kulturgütern, die zu ihren ständigen Sammlungen gehören, durch Museen und ähnliche Einrichtungen in Drittländern an ein öffentliches Museum oder eine ähnliche Einrichtung im Zollgebiet der Union, damit dieses oder diese sie öffentlich ausstellen oder in künstlerischen Darbietungen verwenden können, -Digitalisierung, d. h. die Erhaltung ihrer Bilder oder Töne in einer für die Übertragung und elektronische Verarbeitung geeigneten Form durch einen für diesen Zweck angemessen ausgestatteten Betrieb unter der Verantwortung und Aufsicht eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, -Restaurierung oder Konservierung durch qualifizierte Fachleute unter der Verantwortung eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, sofern diese Behandlungen oder Bearbeitungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kulturgüter auszubessern, instand zu setzen oder ihren Zustand zu erhalten. (4) Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn diese Kulturgüter auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert werden sollen. In diesen Fällen ist eine Erklärung des Einführers vorzulegen. Werden diese Kulturgüter jedoch anschließend in ein anderes in Abschnitt 3.5.2 genanntes Zollverfahren übergeführt, so ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. (5) Damit die Ausnahme nach Absatz 4 gilt, muss die kommerzielle Kunstmesse, auf der die Waren präsentiert werden sollen, alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: a)Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Handelsveranstaltung, die keine öffentliche Versteigerung ist, bei der Kulturgüter im Hinblick auf einen möglichen Verkauf ausgestellt werden und b)Sie ist der breiten Öffentlichkeit zugänglich, unabhängig davon, ob bei diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit eine Kaufabsicht besteht und c)Sie wird über elektronische oder traditionelle Medien mit hoher Verbreitung wie Zeitungen, Zeitschriften oder Ausstellungskataloge vorab beworben. Zusätzlich muss das Kulturgut so beschrieben oder gekennzeichnet sein, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren gemäß Abschnitt 3.5.2. übergeführt wird. Im Sinne des Artikels 251 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird für den Fall, dass die Waren nach dem Ende der kommerziellen Kunstmesse im Zollgebiet der Union verbleiben sollen, der Zeitraum, während dessen Kulturgüter in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der für die Zwecke der Ausstellung und für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung erforderlichen Zeit festgelegt. Die Erklärung des Einführers für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden, um auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert zu werden, die anstelle einer Genehmigung vorgelegt wird, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L065" zu erklären. (6) Kulturgüter, die vor dem 28. Juni 2025 zu einem in Abschnitt 3.5.2. angeführten Zollverfahren angemeldet wurden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2019/880. Für diese Waren ist keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich. Sofern es sich um Kulturgüter handelt, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zu einem der angeführten Zollverfahren angemeldet wurden, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y135Y185" zu erklären. (7) Sofern es sich um Waren, die nicht von der Verordnung (EU) 2019/880 über die Einfuhr von Kulturgütern betroffen sind, handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y199" zu erklären.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.522.292
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
02.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF