RIS AI
5 Treffer1520 msnur geltende Fassungen
EStR 2000 Rz 2325–23426.7.2 Forderungen
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…0119). Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die noch von keiner Seite erfüllt wurden (schwebende Geschäfte), gilt der Grundsatz, dass sich die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten wechselseitig ausgleichen und daher buch- und bilanzmäßig nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 20.11.1968, 1184/68; VwGH 28.4.1970…

UStR 2000 Rz 242016.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
geltende FassungRichtlinien14.12.2016

…Uneinbringlichkeit von Forderungen des (Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die vom (späteren) (Insolvenz)Schuldnerer noch vor Insolvenzeröffnung erbracht wurdenhat, ist die Umsatzsteuer des (Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. DieserFür die insolvenzrechtliche Qualifikation des sich daraus ergebenden Umsatzsteuer-RückforderungsanspruchRückforderungsanspruches des (Insolvenz)Schuldners gegenüber dem Finanzamt ist der Zeitpunkt…

EStR 2000 Rz 742–7434.6.1.7 Forderungsabschreibung
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

…Forderung beträgt 120.000 S (davon 20.000 S Umsatzsteuer). 100.000 S sind über Aufwand und 20.000 S auf Umsatzsteuerverbindlichkeit (Soll) zu buchen. Rz 743: Auch bei Wertberichtigungen zu Forderungen, die der Steuerpflichtige für erfahrungsgemäß zu erwartende, aber noch nicht tatsächlich eingetretene Forderungsverluste…

RAE Rz 1566–157918.9. Ermessen
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…Sicherstellungsauftrages der Abgabenbehörde etwa ein Sparbuch als Sicherheitsleistung an, so kann folglich der Abgabepflichtige damit nicht erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Vielmehr ist in diesem Fall die auf Grund des Sparbuches gegen das Kreditinstitut zustehende Forderung…

RAE Rz 1550–156518. Sicherstellungsauftrag (§§ 232 und 233 BAO)
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…d BAO geforderte Angabe fehlte). Dies gilt in gleicher Weise für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren (siehe Rz 1568). Rz 1562: Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit…