1.3. Abkürzungen Die in der ggstl. Arbeitsrichtlinie verwendeten informellen Abkürzungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit. Zitierungen der Abkürzungen wie auch Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie in Bewilligungen und sonstigen Entscheidungen haben zu unterbleiben. Folgende Abkürzungen werden verwendet: UZK - Zollkodex der…
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) 121.3.1. Allgemeines Rz 4151: Als Ersatz für die seit dem 1. Jänner 1993 in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem 1. Jänner 1995) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein EDV…
1.3. Abkürzungen Die in der ggs. Arbeitsrichtlinie verwendeten informellen Abkürzungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit. Zitierungen der Abkürzungen wie auch Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie in Bewilligungen und sonstigen Entscheidungen haben zu unterbleiben. Folgende Abkürzungen werden verwendet: UZK - Zollkodex der…