17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433: Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher…
…1990, 90/15/0043). Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die Grundstücksvermietung und einen auf die Leistungen anderer Art entfallenden Teil - erforderlichenfalls durch Schätzung - aufzugliedern. Wird eine gesamte Spiel- und Sportanlage (zB Tennisplatz-, Golfplatzanlage udgl.) "passiv" (ohne geschäftliche Aktivitäten wie Aufsicht…
…das bloße Bestandgeben, handelt es sich um Vermögensverwaltung. Betriebliche Einkünfte liegen vor, wenn mit dieser Tätigkeit eine zusätzliche Dienstleistung oder besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist, wie dies etwa bei der Organisation eines Camping-, Golf- oder Tennisplatzes, weiters bei Zimmervermietungen, kurzfristigen Parkplatzvermietungen, Vermietung von Ausstellungsräumen, Messehallen, Park-…
…wenn die Abgabe von Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Siehe auch Rz 261 "Beschäftigungsbetrieb". Gästestunden (bei Sportvereinen) Rz 275: Die entgeltliche Überlassung der Benutzung von Sportanlagen (zB von Tennisplätzen, Squash-Boxen, Eis- und Asphaltstockbahnen) durch Sportvereine an Nichtmitglieder ("Gäste…
…Rz 297: Erlöse aus der Abtretung eines Sportlers stehen mit dem Sportbetrieb eines Sportvereines in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen. Es sind daher auch die damit zusammenhängenden Ausgaben keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Sportplatzvermietung Rz 298: Die Vermietung von Sportplätzen (Tennisplätzen, Fußballplätzen…
…31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994)) und berechtigt den Verein zum Vorsteuerabzug. Rz 481a: Bei Umsätzen aus dem Betrieb von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen kann keine auf die Grundstücksvermietung entfallende, unecht steuerfreie Umsatzkomponente angesetzt werden…