…einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Beim Teilungsvertrag handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Willenseinigung zwischen den Teilungspartnern über eine Vermögensübertragung. Rz 1527: Der Teilungsvertrag ist jedenfalls dann vollständig, wenn er folgende Punkte enthält: Teilungspartner Teilungsstichtag (Rz 1536 ff) Das definierte Teilungsvermögen (Teilungsmassen; Rz 1545 ff…
…5.1.9.1. Rückwirkungsfiktion Rz 1536: Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG)…
… 24 Abs. 7 EStG 1988 24 Abs. 7 EStG(siehe dazu näher Rz 1640a 1988, die auch für den anderen einen Betrieb übernehmenden Teilungspartner maßgebend ist). 5.1.10.4. Teilbetrieb Rz 1549: Der Teilbetrieb als Übertragungsobjekt im Sinne des § 27 Abs. 2 UmgrStG ist…
…Mitunternehmer im Teilungsvertrag ausdrücklich zur Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung durch Ansatz und Fortführung von betraglich festgelegten Ausgleichsposten verpflichten (zur späteren tatsächlichen Unterlassung des Ansatzes der Ausgleichsposten durch einen, mehrere oder alle Teilungspartner siehe Rz 1604). Sollte auch nur ein Mitunternehmer diese Voraussetzungen nicht erfüllen…
…Sinne des § 44 UmgrStG anzunehmen ist (siehe Rz 1907 ff), liegt eine "verunglückte Realteilung" vor. Rz 1640a: Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer "verunglückten Realteilung" ist zu unterscheiden: Für Stichtage nach dem 30.6.2024 gilt (Rechtslage idF AbgÄG 2024): Übernehmen beide Teilungspartner begünstigtes Vermögen, ist für…
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung 5.1.12.1. Allgemeines Rz 1564: Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft…
5.2.2. Teilungsmasse 5.2.2.1. Allgemeines Rz 1574: Steuerrechtlich kann die Teilungsmasse nur Betriebsvermögen in nachstehender Form umfassen: In- und ausländische land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche, sonstige selbständige oder gewerbliche Betriebe (Rz 1548) In- und ausländische Teilbetriebe und zwar Teilbetriebe im Sinne des…
1.2.1.5. Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode Rz 44: Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ("transactional profit split method", TPSM) beruht darauf, dass der aus einer bestimmten konzerninternen Geschäftsbeziehung zweier Konzerngesellschaften erzielte Gewinn zwischen den beiden Gesellschaften geteilt wird. Die Aufteilung wird nach dem durch Funktionsanalyse zu ermittelnden Beitragsgrad…
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) 5.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 27 UmgrStG) 5.1.1. Allgemeines 5.1.1.1. Begriffsbestimmung Rz 1509: Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich…