20.2.1.6 Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art 20.2.1.6.1 Definition der Zinsen und anderen Erträgnisse Rz 6121: Zinsen sind von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Geld- und Sachkapitals (Wirtschaftsgüter iSd § 27…
…Erstschuldner voraussetzt. Es liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde, welchen von mehreren Haftenden sie zur Leistung heranzieht. Rz 1241: Im Rahmen der Ermessensübung kann die Abgabenbehörde auch nur hinsichtlich einer Teilschuld den Haftenden in Anspruch nehmen, wofür die Verweisung auf § 891 ABGB im § 6…
…Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden. Mindestens 30% des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheinen angelegt werden. Höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen in Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1…
… 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 angeführten Wertpapiere in Betracht. Dabei ist zu beachten: Es ist nicht zwischen Teilschuldverschreibungen und Dauerschuldverschreibungen (Kassenobligationen) zu unterscheiden. Es können auch nachrangige Schuldverschreibungen - dh. Schuldverschreibungen, die im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der…
…davon, ob sie einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder auf eine Verzinsung begründen. Unter Forderungswertpapieren sind alle Wertpapiere zu verstehen, die ein Forderungsrecht verbriefen. Darunter fallen zB Schuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen. Rz 90: Der Steuervorteil wird nur für eine längerfristige Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dies…
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung 5.1.12.1. Allgemeines Rz 1564: Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft…
8 Haftungsfragen 8.1 Zur Vertretung von Vereinen Rz 793: Vereine sind juristische Personen. Sie können daher nur durch ihre Organe handeln. Vereine werden durch jene Personen vertreten, die in den Statuten als Vertretungsbefugte genannt sind. Wer den Verein nach außen vertritt, muss nach § 3…