10.20. Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi; § 14 TP 21 GebG) 10.20.1. Gegenstand der Gebühr Rz 780: In der Tarifpost 21 werden für die Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) Pauschalgebühren festgelegt. Rz 781: Die Pauschalierung ist auf…
…Bestellungen). Faktisch ist dies nur im Zusammenhang mit Kleinbussen relevant, da Omnibusse selbst nicht steuerbar sind. Rz 147: Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi)…
1.2. Gelegenheitsverkehr Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt…
5.2. Gelegenheitsverkehre 5.2.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung…
3. Abgrenzungsfragen 3.1. Verhältnis zum Personengelegenheitsverkehr (1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre, Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten…
1.1.4. Gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sowie sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden 1.1.4.1. Gewerbsmäßigkeit Gewerbsmäßig ist eine Beförderung grundsätzlich dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit der Absicht Gewinn zu erzielen erfolgt und sich…
…davon, ob sie im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind und unabhängig vom Zulassungsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992); 4.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagengewerbe oder Taxigewerbe verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992); 5.Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1…
…daraus fließenden Kapitalerträgen, sondern die durch den Bau eines Sesselliftes bewirkte Hebung des Fremdenverkehrs ist, gehört bei einem Fremdenverkehrsbetrieb (Fremdenheim, Mietwagen- und Taxigewerbe) zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (VwGH 26.5.1971, 0150/71…
…der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für einen begünstigten Verwendungszweck wird somit zur Voraussetzung haben, dass dieser auch im Zulassungsverfahren (Zulassungsschein) angegeben wird, soweit eine Verwendungsbestimmung für diesen begünstigten Zweck vorhanden ist (z.B. gewerbsmäßige Vermietung, Taxigewerbe, Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbe). Rz 689690: Die im …
…die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. C.2.2.4.1. Mietwagen und Taxis Rz 1411: Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden siehe Rz 143 bis 152. C.2…
…Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe Rz 1637: Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse (siehe Rz 1412) sind sinngemäß anzuwenden. Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden siehe Rz 143 bis 152. D.2.6…
Anlage 4 Bescheid gemäß § 57 AVG [Grafik] [Grafik] [Grafik]
1.2. Gelegenheitsverkehr (1) Gelegenheitsverkehr ist jener Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als…
1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.
2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre 2.1. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 2.1.1. Genehmigungspflicht (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten…
1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.
0. Einleitung 0.1. Rechtsgrundlagen Die in der grenzüberschreitenden Personenbeförderung und in der Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden…
3.2. Kabotagefreiheit (1) Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.) ist, ist unter den in den folgenden Absätzen enthaltenen Voraussetzungen berechtigt, Kabotagebeförderungen durchzuführen. (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Kabotagebeförderung für folgende Verkehrsdienste zugelassen: a…
2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.
10.2.6. Personenbeförderung 10.2.6.1. Allgemeines Rz 1301: Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3…