13. Kontingente, die nur bei besonderem Vermerk auf dem Ursprungszeugnis anwendbar sind 13.1. Kontingent für gekochte und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (Kontingent Nr. 09.0691) Laut Art. 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2014/461/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummer…
30. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Surimizubereitungen aus Korea (Kontingent Nr. 09.2450) Laut Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 darf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2450 (Surimizubereitungen aus Korea) nur angewendet werden, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete…
1. Gegenstand (1) Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Ursprungslandangaben. Vermarktungsnormen bestehen für die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. angeführten Waren. (2) Bei den in Abschnitt 1.1. bis 1.6. enthaltenen Warenkatalogen ist in…
1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
46. Kontingent Nr. 09.0151 (Zur Schmerzkäseherstellung bestimmter Käse) Im Rahmen dieses Zollkontingents gilt laut Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission im als "Schmelzkäse" ein Erzeugnis des KN-Codes 0406 30. Das Kontingent ist daher nur für Waren anwendbar welche zur Herstellung…
Anlage 8 Bleibt vorerst leer In dieser Anlage werden allfällige künftige Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelrechts behandelt.
Anlage 4 Bleibt vorerst leer In dieser Anlage werden allfällige künftige Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelrechts behandelt.
Anlage 9 Bleibt vorerst leer In dieser Anlage werden allfällige künftige Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelrechts behandelt.
Anlage 13 Bleibt vorerst leer In dieser Anlage werden allfällige künftige Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelrechts behandelt.
Anlage 10 Bleibt vorerst leer In dieser Anlage werden allfällige künftige Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelrechts behandelt.
Anlage 6 Bleibt vorerst leer In dieser Anlage werden allfällige künftige Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelrechts behandelt.
7. Besondere Bestimmungen Einfuhr 7.1. MO01 Getreide 7.1.1. VO 642/2010 - Reduzierter Einfuhrzoll bei bestimmtem Getreide siehe auch RL "MO-8300 intern", VP 00031/031V2006 und 00034/034V2006 Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur…
6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der betreffenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus den Vertragsparteien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten bei…
2. Arzneiwaren 2.1. Begriffe "Arzneiwaren" und "Arzneispezialitäten" (1) Der Begriff "Arzneiwaren" umfasst alle im Abschnitt 1.1.1. genannten Waren, unabhängig davon, ob sie lose (in Bulk) oder verpackt vorliegen. (2) Unter "Arzneispezialitäten" sowie "Veterinärarzneispezialitäten" sind verpackte Arzneiwaren, und zwar sowohl für die Abgabe…
45. Kontingente Nrn. 09.0142 und 09.0143 (gefrorenes Rindersaumfleisch) Dieses Kontingent ist laut Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission nur für Saumfleisch anwendbar, das bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von - 12…
6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der betreffenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungserzeugnisse, die aus den Vertragsparteien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei Wiedereinfuhr…
13.17. Kontingente für bestimmte Fisch- und Fleischzubereitungen aus Singapur (Kontingente Nr. 09.7951, 09.7952 und 09.7953) Laut Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1927 der Kommission dürfen die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.7951, 09.7952 und 09.7953 (bestimmte Zubereitungen…
7.7.8. VO 2008/2006 - Kontingente für hochwertiges Rind- und gefrorenes Büffelfleischdzt. frei Verordnung (EG) Nr. 2008/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen…
4.12. Kennzeichnung bestimmter Exemplare (1) Die Durchführungsverordnung schreibt vor, dass Genehmigungen und Bescheinigungen für bestimmte Exemplare nur dann erteilt werden dürfen, wenn sie gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung wird in der Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 geregelt, wobei die in Anhang II dieser Verordnung genannten Kennzeichnungsmethoden (siehe…
43. Kontingent Nr. 09.0144 (gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von "A-Erzeugnissen") Dieses Kontingent ist laut Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission in zwei Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 unterteilt. Jede Abschreibung auf eines dieser Teilkontingente führt…